gem. § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO
für Inanspruchnahme von öffentl. Verkehrsgrund
Nur erforderlich, wenn neben
Abs. 6 StVO erforderlich ist.
Zur Inanspruchnahme von öffentlichem Verkehrsgrund beantragt
Straßenbezeichnung (Bundes-, Staats-, Landes-, Kreis-, Gemeinde-Straße, Gehweg)
Beginn und Dauer der Maßnahme
Verantwortlicher Bauleiter:
Telefonisch zu erreichen während der Arbeitszeit
Telefonisch zu erreichen außerhalb der Arbeitszeit
Soweit notwendig, ist eine Lageskizze anzufertigen, aus der
die Örtlichkeit der vorgesehenen Bauarbeiten hervorgeht.
die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur
Ferner wird beantragt
Erklärung:
Straßenbezeichnung: (Straßenname)
Straßenzug bzw. Streckenbezeichnung (Bundesstraße, Landstraße I. oder II. Ordnung Nr.) zwischen km und km:
Grund der Verkehrsbeschränkung:
Art der Verkehrsbeschränkung:
Umleitungsstrecke (Staßenbezeichnung und Mehrlänge – Lageskizze anliegend):
Es wird ausdrücklich versichert, dass der Antragsteller und die bauausführende Firma die Verantwortung für die ordnungsgemäßen Sicherungs- maßnahmen gegenüber dem ruhenden und fließenden Verkehr übernehmen, wenn die Ausnahmegenehmigung und Anordnung erteilt wird. Ereignen sich Unfälle (auch Verkehrsunfälle), die durch diese Maßnahme bedingt sind und mit ihr in ursächlichem Zusammenhang stehen, so wird die Haftpflicht gegenüber dem jeweiligen Träger der Straßenbaulast in vollem Umfang übernommen.
Firmenstempel/Unterschrift des verantwortlichen Antragstellers
der Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung gem. § 45 Abs. 6 StVO
(Verkehrsbeschränkung bzw. Verkehrsverbote)
Bestell-Nr. 400 140 1071 401_0749
Tel.: 089/37436-0 - Fax: 089/37436-344 - service@juenglingverlag.de
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