1. Angaben zur/zum Antragsteller/in

Die Ausländerbehörde benötigt die  gekennzeichneten Unterlagen, damit über den Antrag entschieden werden kann:

Wohnsitz(e)

Familienname, ggf. frühere(r) Name(n)                                                                       
Vorname(n)
Geschlecht
Geburtsdatum
Geburtsort (Ort, Staat)
Staatsangehörigkeit(en)
Volkszugehörigkeit (Angabe freiwillig)
Religion (Angabe freiwillig)
Familienstand
genaue Bezeichnung: Art des Passes/Ausweises
Nr.
gültig bis
ausgestellt von
ausgestellt am
Rückkehrberechtigung nach (Staat)
gültig bis
von (Datum)
bis (Datum)
in (Ort, Kreis, Bundesland)
von (Datum)
bis (Datum)
in (Ort, Kreis, Bundesland)
derzeitiger Wohnsitz in Deutschland (PLZ, Ort, Straße, Hausnummer)
zugezogen von (PLZ, Ort, Straße, Hausnummer)
am
Wohnsitz im Ausland (PLZ, Ort, Straße, Hausnummer, Staat)
eigener
Pass/Ausweis
Frühere Aufenthalte
in Deutschland:
gem. § 81 Abs. 1, § 80 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Aktenzeichen

Pass/Passersatz

1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
Antrag auf    
eines Aufenthaltstitels für Kinder unter 16 Jahren

Persönliche Angaben

wird nicht
beibehalten
wird
beibehalten

 2. Angaben zu Familienangehörigen

Eltern des Antragstellers
Vater:
Familienname, ggf. frühere(r) Name(n)
Staatsangehörigkeit
Aufenthaltstitel
Telefon (Angabe freiwillig)
Mutter:
Familienname, ggf. frühere(r) Name(n)
Geburtsort (Ort, Staat)

 3. Angaben zum Aufenthalt

Einreise zuletzt
am
Visum ausgestellt von
ausgestellt am
Visum Nr.
gültig von
Aufenthaltsdauer
Zustimmung zum Visum durch
mit nationalem
Visum
mit Schengener
Visum
mit Aufenthaltstitel, ausgestellt von
einem anderen EU-Mitgliedstaat
aktuelle(s) Lichtbild(er)
(grundsätzlich biometrietauglich)
Hinweise zur Datenerhebung:

Die mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) betrauten Behörden dürfen zum Zwecke der Ausführung dieses Gesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem AufenthG und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist. Daten im Sinne von § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutz-gesetzes sowie entsprechender Vorschriften der Datenschutzgesetze der Länder dürfen erhoben werden, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist (§ 86 AufenthG). Die im Antrag verlangten Angaben beruhen auf dem Aufenthaltsgesetz. Wegen der Vielzahl der Bestimmungen können die im Einzelfall geltenden Rechtsgrundlagen bei der Ausländerbehörde gerne erfragt werden.   

  Hinweis: Die Beantragung eines Aufenthaltstitels hat für jede Person – auch für Kinder – auf einem eigenen Vordruck zu erfolgen (§ 81 AufenthG).
Staatsangehörigkeit
Aufenthaltstitel
Augenfarbe
Größe
cm
Vorname(n)
Bestell-Nr.  400 161 1006 402_1614_I -
Tel.: 089/37436-0 - Fax: 089/37436-344 - service@juenglingverlag.de
Geburtsdatum
derzeitiger Wohnsitz (PLZ, Ort, Straße, Hausnummer, Staat)
Geburtsort (Ort, Staat)
Geburtsdatum
derzeitiger Wohnsitz (PLZ, Ort, Straße, Hausnummer, Staat)
Vorname(n)
Telefax (Angabe freiwillig)
e-Mail (Angabe freiwillig)
gültig bis
Wappen der Gemeinde

 4. Rechtsverstöße

Beabsichtigte Dauer des Aufenthalts

Lebensunterhalt

Nachzug zu deutschen/m Eltern/Elternteil/Kind (§ 28 AufenthG)
Nachzug zu ausländischen/m Eltern/Elternteil (§ 32 AufenthG)
von
bis
Sonstiges:
Aus welchen Mitteln wird der Lebensunterhalt des Kindes bestritten?
Leidet das Kind
an Krankheiten?
Besteht für das Kind
Krankenversicherungs-
schutz in Deutschland?
Hilfe zum Lebens-
unterhalt (Sozialhilfe)
Euro monatl.
Werden Leistungen nach dem zweiten oder zwölften Buch Sozialgesetzbuch für das Kind bezogen?
Betrag
Nachzug zu (Name, Vorname, Anschrift)
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
40
41
42
43
44
45
46

Krankheit/Krankenversicherung

Zweck des Aufenthalts in Deutschland

Bezeichnung der Krankheit
Versicherungsträger
Ausbildung (§§ 16, 17 AufenthG)
Völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe (§§ 22-25 AufenthG)
Grundsicherung für Arbeits-
suchende (Arbeitslosengeld II)
Wurde das Kind wegen Rechtsverstößen verurteilt?
Weitere Verstöße bitte auf gesondertem Blatt angeben!
Grund
Art und Höhe der Strafe
Datum                      Gericht
am
Wird gegen das Kind wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt?
Wurde das Kind bereits aus Deutschland oder einem Schengener Vertragsstaat ausgewiesen oder abgeschoben?
am
Wurde ein Einreiseantrag von Deutschland oder einem Schengener Vertragsstaat abgelehnt?
am
Wurde ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel/eine Aufenthaltsgenehmigung von Deutschland oder einem Schengener Vertragsstaat abgelehnt?
ermittelnde Behörde
Ort, Datum
gesetzliche(r) Vertreter:
Name, Anschrift, Telefon
eigenhändige Unterschrift
des/der gesetzlichen Vertreter(s)
Zeitraum
Ich beantrage die Erteilung eines Aufenthaltstitels für
Ich versichere, vorstehende Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und vollständig gemacht zu haben.
Wichtige Hinweise nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 und § 82 Aufenthaltsgesetz
Lichtbild
grundsätzlich
biometrietauglich!
min. 35 x 45 mm
Stellungnahme der Meldebehörde
Unterschrift
1.
Antragsteller ist hier gemeldet seit
2. Die Angaben
3.
Gegen den Aufenthalt bestehen
4.
Der Ausländerbehörde
weitergereicht
Ort, Datum
Behörde
Bestell-Nr.  400 161 1006 402_1614_I -
Tel.: 089/37436-0 - Fax: 089/37436-344 - service@juenglingverlag.de
Ich wurde darauf hingewiesen, dass
-  ich nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz ausgewiesen werden kann, wenn ich in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Anwenderstaates des Schengener Durchführungs-
übereinkommens durchgeführt wird, im In- oder Ausland falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Passersatzes,
der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung mache oder trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes
oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitwirke.
-  unrichtige oder unvollständige Angaben den Straftatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz erfüllen. Die Straftat kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden.
Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn er gegen Rechtsvorschriften verstößt, wozu auch unvollständige und unrichtige Angaben zum vorstehenden Sachverhalt gehören (§ 55 Abs. 2 Nr. 2
Aufenthaltsgesetz). Ein erteilter Aufenthaltstitel kann zurückgenommen werden.
-  ich Belange und für das Kind günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu
machen habe und die erforderlichen Nachweise über persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen, Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche
Nachweise unverzüglich beizubringen habe. Nach Ablauf der dafür von der Ausländerbehörde gesetzten Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte
Nachweise können unberücksichtigt bleiben.
-  für die Bearbeitung des vorstehenden Antrags grundsätzlich eine Bearbeitungsgebühr erhoben wird, die auch im Falle der Rücknahme des Antrags oder der
 Versagung der beantragten Amtshandlung nicht wieder zurückgezahlt wird.
Datenschutzhinweise:
Informationen zu den in Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 2 Datenschutz-Grundverordnung geforderten Hinweisen bei Erhebung personenbezogener Daten können Sie jederzeit beim entsprechendem Fachamt oder beim Datenschutzbeauftragten anfragen.