Hundesteuer An- oder Abmeldung

Hinweise zum Antrag

Nach § 9 der Hundesteuersatzung handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 8 Abs. 1 der Hundesteuersatzung einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig (innerhalb von zwei Wochen) an- oder abmeldet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Kommune zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben. Nach dem Landeshundegesetz (LHundG NRW) ist das Halten von Hunden, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder aber ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen, sowie bestimmter Hunderassen, Kreuzungen und Mischlinge anzuzeigen. Für das Halten, die Zucht, die Ausbildung und das Abrichten bestimmter Hunde ist eine Erlaubnis erforderlich. Die Anzeige dieser Hundehaltung (auch die Beendigung der Haltung) und die Beantragung der Erlaubnis müssen zusätzlich beim Fachbereich Bürgerservice, Rechts- und Ordnungsangelegenheiten erfolgen. Die steuerliche An- und Abmeldung befreit nicht von diesen Pflichten.

Die Höhe der zu entrichtenden Hundesteuer kann der Hundesteuersatzung der jeweiligen Kommune entnommen werden.

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