Auf dem Gebiet der Kommune besteht die Möglichkeit, Schlagabraum aus Maßnahmen im Außenbereich, zum Beispiel zur Pflege von Hecken, Wallhecken, Windschutzstreifen, Kopfbäumen sowie Ufergehölzen, zu verbrennen. Hierfür ist ein Zeittraum vom 15. Oktober bis zum 15. März des Folgejahres vorgesehen. Schlagabraum darf lediglich mit einer Einzelfallgenehmigung verbrannt werden. Hierzu ist eine entsprechende schriftliche Anmeldung zu stellen.