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Verbindliche Erklärung zum Elterneinkommen

Mit * gekennzeichnete Felder sind Pflichteingaben!
Allgemeine Informationen zum Datenschutz

Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ist uns ein sehr wichtiges Anliegen. Wir, die Kommune, unterliegen als öffentliche Stelle den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Landesdatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW).

Verantwortlichkeiten

Verantwortliche Stelle ist die Kommune.

Wenn Sie Fragen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten haben, wenden Sie sich gerne an unseren behördlichen Datenschutzbeauftragten. Die Kontaktinformationen entnehmen Sie dem Link „Datenschutz“.

Auf welcher Rechtsgrundlage verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten?

Über das von Ihnen ausgewählte Formular verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten aufgrund Ihres Anliegens. Ihr Anliegen kann auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c oder e DSGVO, auf Ihre Einwilligung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a DSGVO  oder auf Grundlage eines Vertrages gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO erfolgen.

Detaillierte Informationen zu Ihrem Anliegen entnehmen Sie einzelnen Informationspflichten, welche Sie dem Link „Datenschutz“ entnehmen können.

Existieren neben dem Verantwortlichen weitere Empfänger Ihrer personenbezogenen Daten?

Bei der elektronischen Verarbeitung von Formularen bedient sich die Kommune eines Dienstleisters. Der Dienstleister verarbeitet im Auftrag Ihre personenbezogenen Daten. Als Dienstleister sind beteiligt:

•Zweckverband KAAW als Vertragspartner (hat keinen Zugriff auf Ihre personenbezogenen Daten)
•bol Behörden Online Systemhaus GmbH als Hosting-Provider (hat möglichen Zugriff auf Ihre personenbezogenen Daten im Rahmen von Supportleistungen)

Im Zusammenhang mit ausgelösten Verwaltungsvorgängen bleibt nicht auszuschließen, dass weitere Stellen Ihre personenbezogenen Daten erhalten. Genauere Informationen sind in den Informationspflichten des jeweiligen Verwaltungsvorganges beschrieben (Hinweis: Link „Datenschutz“).
Eine Drittlandsübertragung Ihrer personenbezogenen Daten findet nicht statt.

Wie lange werden die Daten gespeichert?

Die anfallenden personenbezogenen Daten, die wir per Formular verarbeiten, löschen wir sobald die Speicherung nicht mehr für den ausgelösten Verwaltungsvorgang und die hierfür geltenden Aufbewahrungspflichten erforderlich sind. Näheres ergibt sich ebenfalls aus den Informationspflichten (Hinweis: Link „Datenschutz“).

Welche Rechte haben Sie als Nutzer?

Sie haben

•das Recht auf Auskunft über die Sie betreffenden persönlichen Daten,
•das Recht auf Berichtigung,
•das Recht auf Löschung,
•das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung,
•das Recht auf Sperrung und
•das Recht auf Datenübertragbarkeit.

Sollte die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten auf Ihre Einwilligung beruhen, so können Sie Ihre Einwilligung für die Zukunft widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der aufgrund Ihrer Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung wird durch diesen nicht berührt. Sie können den Widerruf entweder postalisch, per E-Mail oder per Fax an die Kommune mitteilen.
Weiterhin stehen Ihnen das Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW, Postfach 20 04 44, 40102 Düsseldorf, Telefon: 0211 38424-0, E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de zu.

Angaben zum Kind für das die Verbindliche Erklärung abgegeben wird
Geschwisterkind
Geschwisterkind
Geschwisterkind
Geschwisterkind
Das Kind lebt..
Anderer Elternteil:
Angaben zum Elternteil I
Anmelden mit digitaler Identität
Angaben zum Elternteil II
Angaben zu den Pflegeeltern
Mein/Unser Kind ist ein Pflegekind
Pflegeeltern (Vollzeitpflege) sind i. d. R. von der Zahlung eines Elternbeitrags befreit.
Mein/Unser Pflegekind lebt in Vollzeitpflege in meinem/unserem Haushalt
Bitte laden Sie hier Ihre Pflegebescheinigung oder den Nachweis über Kindergeld hoch.
Angaben zu den Einkommensverhältnissen
Bei Einkünften
Bei keinen Einkünften
Ich beziehe/ wir beziehen folgende Leistungen
Sollten Sie eine der aufgeführten Leistungen beziehen, wird für die Dauer des Leistungsbezugs kein Elternbeitrag erhoben. Bitte legen Sie eine Kopie des vollständigen Bewilligungsbescheides vor.
Die Höhe des Kostenbeitrages richtet sich nach dem Jahresbruttoeinkommen (Gesamtbrutto zzgl. Sonder- und Einmalzahlungen) der elternbeitragspflichtigen Personen (i.d.R. die Person/en bei der das Kind lebt). Maßgeblich sind die Kalenderjahre, in denen Ihr Kind / Ihre Kinder die Kindertagesbetreuung besucht / besuchen. Da zum Zeitpunkt der Festsetzung des Kostenbeitrages die maßgeblichen Kalenderjahre noch nicht abgeschlossen sind, müssen die Einkünfte prognostiziert werden. Zu den Einkünften zählen alle positiven Einnahmen, die Ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen. Bei Selbstständigen wird zunächst zur Vereinfachung das Jahreseinkommen des Vorjahres zu Grunde gelegt. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem hinterlegten Merkblatt.
Bei Entgeltersatzleistungen handelt es sich um finanzielle Leistungen, die anstelle des Lohns bzw. Gehalts gezahlt werden, z. B.:
- Krankengeld und Kinderkrankengeld bei Arbeitsunfähigkeit
- Mutterschaftsgeld sowie Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
- Renten aus der gesetzlichen und der privaten Unfall- oder Rentenversicherung
- Arbeitslosengeld
- Insolvenzgeld
- Kurzarbeitergeld
- Elterngeld/ElterngeldPlus
- Übergangsgeld
Einkommen Elternteil I
Einkünfte
Einkommen Elternteil II
Einkünfte
Gesamteinkünfte laufendes Kalenderjahr
Gesamtsumme
1. Elternteil
2. Elternteil
Abzug Werbungskosten
Sofern Sie höhere Werbungskosten geltend machen möchten, ändern Sie den Betrag bitte entsprechend ab.
1. Elternteil
2. Elternteil
Abzug Werbungskosten Rente
Sofern Sie höhere Werbungskosten geltend machen möchten, ändern Sie den Betrag bitte entsprechend ab.
1. Elternteil
2. Elternteil
Abzug Kinderbetreuungskosten
Es werden maximal 80 % pro Kind pro Jahr bis zu einem Höchstbetrag von 4.800 € anerkannt, sofern diese in Ihrem Steuerbescheid als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG aufgeführt sind.
1. Elternteil
2. Elternteil
Maßgebliches Einkommen
1. Elternteil
2. Elternteil
Beamtenzuschlag
10 % Aufschlag
1. Elternteil
2. Elternteil
Abzug Kinderfreibetrag
Von der Gesamtsumme ist für das 3. u. jedes weitere Kind der nach § 32 Abs. 6 EStG gewährte Kinderfreibetrag (je Elternteil 4.800 €, also insgesamt 9.600 €) abzuziehen.
1. Elternteil
2. Elternteil
Summe maßgebliches Einkommen (gesamt)
Aufgrund der gemachten Angaben werden Sie in die Stufe X bis X € eingeordnet.
Abweichungen Ihres Einkommens können zu einer Erstattung oder Nachforderung führen. Um Nachforderungen zu vermeiden, haben Sie die Möglichkeit, sich in einer höheren Stufe einzuordnen. Dies empfiehlt sich, wenn Sie knapp an der Grenze zur nächsten Einkommensstufe liegen.
Stufe
Jahreseinkommen bis
36.000,00 €
42.000,00 €
48.000,00 €
54.000,00 €
60.000,00 €
66.000,00 €
72.000,00 €
78.000,00 €
84.000,00 €
90.000,00 €
96.000,00 €
102.000,00 €
108.000,00 €
114.000,00 €
120.000,00 €
über 120.000,00 €
Angaben zu den Einkommensverhältnissen
Bei Einkünften
Bei keinen Einkünften
Ich beziehe/ wir beziehen folgende Leistungen
Sollten Sie eine der aufgeführten Leistungen beziehen, wird für die Dauer des Leistungsbezugs kein Elternbeitrag erhoben. Bitte legen Sie eine Kopie des vollständigen Bewilligungsbescheides vor.
Die Höhe des Kostenbeitrages richtet sich nach dem Jahresbruttoeinkommen (Gesamtbrutto zzgl. Sonder- und Einmalzahlungen) der elternbeitragspflichtigen Personen (i.d.R. die Person/en bei der das Kind lebt). Maßgeblich sind die Kalenderjahre, in denen Ihr Kind / Ihre Kinder die Kindertagesbetreuung besucht / besuchen. Da zum Zeitpunkt der Festsetzung des Kostenbeitrages die maßgeblichen Kalenderjahre noch nicht abgeschlossen sind, müssen die Einkünfte prognostiziert werden. Zu den Einkünften zählen alle positiven Einnahmen, die Ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen. Bei Selbstständigen wird zunächst zur Vereinfachung das Jahreseinkommen des Vorjahres zu Grunde gelegt. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem hinterlegten Merkblatt.
Bei Entgeltersatzleistungen handelt es sich um finanzielle Leistungen, die anstelle des Lohns bzw. Gehalts gezahlt werden, z. B.:
- Krankengeld und Kinderkrankengeld bei Arbeitsunfähigkeit
- Mutterschaftsgeld sowie Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
- Renten aus der gesetzlichen und der privaten Unfall- oder Rentenversicherung
- Arbeitslosengeld
- Insolvenzgeld
- Kurzarbeitergeld
- Elterngeld/ElterngeldPlus
- Übergangsgeld
Einkommen Elternteil I
Einkünfte
Einkommen Elternteil II
Einkünfte
Gesamteinkünfte kommendes Kalenderjahr
Gesamtsumme
1. Elternteil
2. Elternteil
Abzug Werbungskosten
Sofern Sie höhere Werbungskosten geltend machen möchten, ändern Sie den Betrag bitte entsprechend ab.
1. Elternteil
2. Elternteil
Abzug Werbungskosten Rente
Sofern Sie höhere Werbungskosten geltend machen möchten, ändern Sie den Betrag bitte entsprechend ab.
1. Elternteil
2. Elternteil
Abzug Kinderbetreuungskosten
Es werden maximal 80 % pro Kind pro Jahr bis zu einem Höchstbetrag von 4.800 € anerkannt, sofern diese in Ihrem Steuerbescheid als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG aufgeführt sind.
1. Elternteil
2. Elternteil
Maßgebliches Einkommen
1. Elternteil
2. Elternteil
Beamtenzuschlag
10 % Aufschlag
1. Elternteil
2. Elternteil
Abzug Kinderfreibetrag
Von der Gesamtsumme ist für das 3. u. jedes weitere Kind der nach § 32 Abs. 6 EStG gewährte Kinderfreibetrag (je Elternteil 4.800 €, also insgesamt 9.600 €) abzuziehen.
1. Elternteil
2. Elternteil
Summe maßgebliches Einkommen (gesamt)
Aufgrund der gemachten Angaben werden Sie in die Stufe X bis X € eingeordnet.
Abweichungen Ihres Einkommens können zu einer Erstattung oder Nachforderung führen. Um Nachforderungen zu vermeiden, haben Sie die Möglichkeit, sich in einer höheren Stufe einzuordnen. Dies empfiehlt sich, wenn Sie knapp an der Grenze zur nächsten Einkommensstufe liegen.
Stufe
Jahreseinkommen bis
36.000,00 €
42.000,00 €
48.000,00 €
54.000,00 €
60.000,00 €
66.000,00 €
72.000,00 €
78.000,00 €
84.000,00 €
90.000,00 €
96.000,00 €
102.000,00 €
108.000,00 €
114.000,00 €
120.000,00 €
über 120.000,00 €
Angaben zur Zahlungsart
SEPA-Lastschriftmandat
Lastschriftmandat für wiederkehrende Zahlungen
Bankverbindung
Zahlungsweise

Der Elternbeitrag wird jeweils monatlich zum 15. von Ihrem Konto abgebucht.

Bestätigung Richtigkeit Bankdaten
Allgemeine Angaben

Zusammenfassung der Angaben

Bitte überprüfen Sie Ihre eingegebenen Daten und korrigieren Sie eventuelle Fehler vor dem Absenden.
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