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Antrag auf Betriebsrente für Versicherte bei der Zusatzversorgungskasse
der Stadt Köln
Telefon 0221 / 221-22263
Telefax 0221 / 221-27550
Stadt Köln
Die Oberbürgermeisterin
Zusatzversorgung und Beihilfe
Parkgürtel 24
50823 Köln
Hinweis zum Datenschutz
Beachten Sie bitte die für dieses Verfahren geltenden Hinweise zum Datenschutz nach Artikel 13 beziehungsweise Artikel 14 DSGVO (Datenschutzgrundverordnung).
Erklärung der versicherten Person
Die vorstehenden Angaben wurden von mir nach bestem Wissen gemacht; es ist mir be-kannt, dass ich wegen wissentlich falscher Angaben strafrechtlich verfolgt werden kann und zu Unrecht erhaltene Zusatzversorgungsleistungen erstatten muss.
Ich bestätige ausdrücklich, dass ich davon unterrichtet worden bin, jede Änderung, die für die Berechnung meiner Betriebsrente von Bedeutung ist, unverzüglich und unaufgefordert der Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln mitzuteilen. Die Anzeigepflichten und die Folgen des Unterlassens einer Mitteilung ergeben sich aus der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln.
Ein Merkblatt hierzu wird mir zusammen mit der Rentenfestsetzung zugesandt.
Mir ist bekannt, dass unberechtigt gezahlte Rentenbeträge an die Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln zurückzuzahlen sind. Unberechtigt gezahlt wird die Rente, wenn sie wegen des Todes der rentenberechtigten Person nicht mehr gezahlt werden muss.
Ich beauftrage das jeweils kontoführende Geldinstitut, mit Wirkung auch meinen Erben oder sonstigen Dritten gegenüber, an die die Betriebsrente ausgezahlt wurde, die mir infolge meines Todes nicht mehr zustehenden Rentenbeträge an die Kasse zurück zu überweisen, soweit ein Guthaben auf meinem Konto vorhanden ist.
Ich entbinde mein kontoführendes Geldinstitut - auch mit Wirkung für meine Erben - gegenüber der Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln insoweit vom Bankgeheimnis, als dies für die Korrespondenz dieses Geldinstituts zur Klärung und Realisierung des oben angegebenen Rückzahlungsanspruchs erforderlich ist.
Hinweise
Zur Bearbeitung Ihres Rentenantrags benötigen wir zudem folgende Unterlagen in Kopie:
- vollständiger Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung (mit allen Anlagen)
Ferner weisen wir Sie darauf hin, dass Ihr derzeitiger Arbeitgeber ebenfalls von Ihnen über Ihren Rentenbeginn (auch bei einer Erwerbsminderungsrente) informiert werden muss. Eine Kopie der ersten Seite des Rentenbescheides ist dafür ausreichend.
Rentenbeginn und Rentenantrag
Ihre Betriebsrente erhalten Sie, sobald Sie einen Anspruch auf Altersrente als Vollrente oder auf teilweise/volle Erwerbsminderungsrente aus der Deutschen Rentenversicherung haben.
Bitte stellen Sie Ihren Antrag spätestens mit Erhalt des Rentenbescheids der Deutschen Ren-tenversicherung. Ein Anspruch auf Betriebsrente kann rückwirkend nur für zwei Jahre vor Eingang Ihres Antrags bei der Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln geltend gemacht wer-den (Ausschlussfrist gemäß § 52 Absatz 1 der Satzung).
Bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Betriebsrente vermindert sich Ihr Anspruch entsprechend der Abschläge der Deutschen Rentenversicherung, höchstens jedoch um 10,80 Prozent. Diese Minderung gilt für die gesamte Laufzeit Ihrer Betriebsrente.
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab Rentenbeginn
Von Ihrer Betriebsrente führen wir in der Regel Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an Ihre Krankenkasse ab. Fragen hierzu beantwortet Ihnen Ihre Krankenkasse.
Versteuerung ab Rentenbeginn
Ihre Betriebsrente unterliegt grundsätzlich der Steuererklärungspflicht. Ab Rentenbeginn erhalten Sie von uns automatisch eine jährliche Steuermitteilung. Bei Fragen zur Steuerpflicht wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt.
Mutterschutzzeiten
Mutterschutzzeiten werden berücksichtigt, wenn diese innerhalb der Pflichtversicherungszeit liegen und uns ein entsprechender Nachweis vorgelegt wird (zum Beispiel Bescheid der Deutschen Rentenversicherung oder eine Bescheinigung der Krankenkasse beziehungsweise des Bundesversicherungsamtes).
PlusPunktRente
Für die Beantragung der PlusPunktRente ist kein gesonderter Rentenantrag erforderlich. Beiträge, die nach Beginn der Altersrente bei uns eingegangen sind, können für die Berechnung nicht mehr berücksichtigt werden.