Sie haben kein JavaScript aktiviert. Bitte aktivieren Sie JavaScript, um alle Funktionen nutzen zu können.
Fahrerlaubnisverordnung
§ 21 Anlage 2
Antrag Begleitetes Fahren ab 17 Jahren
Angaben der Begleitperson
Antragstellerin oder Antragsteller
Begleitperson
Telefonnummer oder Mobilfunknummer
Ich bin mit meiner Benennung als Begleitperson für Begleitetes Fahren ab 17 Jahren der oben angegebenen Antragstellerin oder des Antragstellers einverstanden.
Ich erkläre mein Einverständnis zur Einholung einer Auskunft aus dem Verkehrszentralregister.
Datenschutzerklärung - Rechtsnorm
Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass ich die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen habe und ihr zustimme.
Unterschrift der Begleitperson
Die Anforderungen des § 48 a Absatz 4 bis 6 der Fahrerlaubnisverordnung (Seite 2) habe ich zur Kenntnis genommen.
Unterschrift der Begleitperson
Anforderungen an die begleitende Person nach § 48a Absatz 4 bis 6 der Fahrerlaubnisverordnung
Absatz 4 Die begleitende Person soll dem Fahrerlaubnisinhaber
1. vor Antritt einer Fahrt und
2. während des Führens des Fahrzeuges, soweit die Umstände der jeweiligen Fahrsituation es zulassen, ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, um ihm Sicherheit beim Führen des Kraftfahrzeuges zu vermitteln. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll die begleitende Person Rat erteilen oder kurze Hinweise geben.
Absatz 5 Die begleitende Person
1. muss das 30. Lebensjahr vollendet haben,
2. muss mindestens seit 5 Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B sein, die während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,
3. darf zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 im Verkehrszentralregister mit nicht mehr als einem Punkt belastet sein.
Die Fahrerlaubnisbehörde hat bei Erteilung der Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 zu prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen; sie hat die Auskunft nach Nummer 3 beim Verkehrszentralregister einzuholen.
Absatz 6 Die begleitende Person darf den Inhaber einer Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 nicht begleiten, wenn sie
1. 0,25 mg pro Liter oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,
2. unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24 a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht.
Eine Wirkung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 liegt vor, wenn eine in der Anlage zu § 24 a des Straßenverkehrsgesetzes genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.