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Zusatzbescheinigung für den Straßenpersonenverkehr
Zusatzbescheinigung nach § 2 Absatz 3 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr
Dem Eigenkapital, das gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr nachgewiesen ist, sind folgende Beträge hinzuzurechnen:
1. Nicht realisierte Reserven
im unbeweglichen Anlagevermögen
im beweglichen Anlagevermögen
2. Darlehen oder Bürgschaften mit Eigenkapitalfunktion im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 2 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr
3. Unbelastetes Privatvermögen der persönlich haftenden Unternehmerinnen und Unternehmer:
3.1 Grundstücke
3.2 Bankguthaben
3.3 Forderungen ohne Gesellschafterdarlehen
3.4 Bitte bezeichnen Sie sonstige Vermögensgegenstände
4. Zugunsten der Unternehmerin oder des Unternehmers beliehene Gegenstände des Privatvermögens der Gesellschafterinnen und Gesellschafter:
4.1 Grundstücke
4.2 Sicherungsübereignungen
4.3 Sicherungsabtretungen
Die oben aufgeführten Beträge wurden der Unterzeichnerin oder dem Unterzeichner sowohl dem Grunde nach als auch in der Höhe
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