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Die Oberbürgermeisterin
Amt für öffentliche Ordnung
Gewerbeangelegenheiten (321/10)
Willy-Brandt-Platz 3
50679 Köln
Telefon 0221 / 221-35397
Telefax 0221 / 221-26480
Antragstellerin/Antragsteller/neu bestellte Person:
Genaue Bezeichnung des Unternehmens, falls das Gewerbe von einer juristischen Person* (z.B. GmbH, AG) ausgeübt werden soll/ausgeübt wird:
Name und Vornamen (Geburtsname), Personalien der Antragstellerin/des Antragstellers bzw. der/des Geschäftsführungsbefugten des Unternehmens/der neu bestellten Person
Anschriften der derzeitigen inländischen und ausländischen Wohnsitze
Geburtsdatum (tt.mm.jjjj)
Geburtsort, Kreis, ggf. Land
Aufenthaltsort (Gemeinde, Landkreis, Land) in den letzten drei Jahren
Persönliche Verhältnisse:
Ist/war gegen Sie ein Strafverfahren anhängig?
Sind/waren gegen Sie Bußgeldverfahren wegen Verstößen bei einer gewerblichen Tätigkeit anhängig?
Ist/war gegen Sie ein Gewerbeuntersagungsverfahren nach § 35 Gewerbeordnung anhängig?
Vermögensverhältnisse:
Haben Sie innerhalb der letzten fünf Jahre eine eidesstattliche Versicherung über Ihre Vermögensverhältnisse abgegeben (§§ 807 ff. ZPO), oder wurde innerhalb dieses Zeitraumes Haft zu deren Erzwingung gegen Sie verhängt?
Wurde innerhalb der letzten fünf Jahre gegen Sie ein Konkurs-/Insolvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnet, bzw. wurde innerhalb dieses Zeitraumes der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen?
Ist die juristische Person unter dieser Bezeichnung im Handels-/Genossenschaftsregister des Amtsgerichts eingetragen?
Eine Eintragung soll erfolgen und ist bereits beantragt
Der diesbezügliche Gesellschaftsvertrag o.ä.
Beachte:
Bei Personengesellschaften (z.B. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), offene Handelsgesellschaft (oHG), Kommanditgesellschaft (KG, GmbH & Co KG), die in gewerberechtlicher Hinsicht keine eigene Rechtspersönlichkeit aufweisen, benötigt jede(r) geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter(in) eine eigene Erlaubnis (bei der GmbH & Co KG die GmbH); ebenso gilt dies für Kommanditistinnen und Kommanditisten mit Geschäftsführungsbefugnis sowie dann, wenn ein(e) Gesellschafter(in) 50% der Anteile hält und gleichzeitig im Unternehmen tätig ist, auch wenn es sich dabei formell nicht um eine zur Vertretung berechtigende Tätigkeit handelt oder wenn ein(e) Gesellschafter(in) mehr als 50% der Anteile hält.
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