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Stadt Köln

Antrag auf Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1
der Straßenverkehrsordnung (StVO) zum Parken
an Parkscheinautomaten mit rotem Punkt

Die Oberbürgermeisterin
Amt für öffentliche Ordnung
Ausnahmegenehmigungen (322-1)
Willy-Brandt-Platz 3
50679 Köln
Telefon   0221 / 221-28061
0221 / 221-24322

Telefax   0221 / 221-26130
E-Mail

Angaben der Firma beziehungsweise der absendenden Person

Firmenname beziehungsweise Vor- und Zuname der absendenden Person
Straße und Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Telefonnummer
Telefaxnummer
E-Mail-Adresse
Hiermit beantrage ich eine Ausnahmegenehmigung zum Parken im Bewohnerparkbereich (Name des Bereiches auf den Parkscheinautomaten ersichtlich)
für das Firmenfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen
Das oben genannte Firmenfahrzeug wird wie folgt betrieblich genutzt (bitte detaillierte Angaben machen und gegebenenfalls Beiblatt hinzufügen)
Mit dem Fahrzeug werden Geschäftsfahrten durchgeführt (bitte zutreffendes ankreuzen)
Die Geschäftszeiten sind
montags bis freitags zwischen
und
Uhr
samstags zwischen
und
Uhr
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Steht ein Kundenparkplatz oder ein sonstiger eigener beziehungsweise angemieteter Stellplatz (Garage, Hof und so weiter) im vorgenannten Bewohnerparkbereich für das zuvor genannte oder ein anderes Fahrzeug zur Verfügung?
Ortsangabe
Anzahl der Parkplätze
Anzahl der Firmenfahrzeuge
(Fahrzeuge, die entweder auf die Firma oder die gewerbetreibende Person beziehungsweise Geschäftsführung zugelassen sind)
Wurde für das zuvor genannte oder ein anderes Fahrzeug der gewerbetreibenden Person ein noch gültiger Bewohnerparkausweis erteilt?
für den Bewohnerparkbereich

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen

Verwaltungsgebühr

Die Verwaltungsgebühr beträgt im Falle der Genehmigungserteilung pro Ausnahmegenehmigung 170 Euro jährlich. (Bei Durchführung einer Ortsbesichtigung fallen zusätzlich 48 Euro sowie 6 Euro Fahrtkostenpauschale an).
Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass ich die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen habe und ihr zustimme.
Ort und Datum
Unterschrift Geschäftsführung oder gewerbetreibende Person
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Zusatzinformationen

Wenn Sie als gewerbetreibende Person oder freiberuflich arbeitende Person in einem Bewohnerparkgebiet Ihren Betriebssitz haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahmegenehmigung zum Parken erhalten.

Benötigt werden

Ausgefüllter Antragsvordruck mit den entsprechenden Unterlagen (im Antragsvordruck aufgeführt).

Voraussetzungen

Der Gewerbebetrieb oder die freiberuflich arbeitende Person muss in einem Bewohnerparkbereich ansässig und zur Ausübung seiner Tätigkeiten auf ein Fahrzeug angewiesen sein (zum Beispiel für Auslieferungsfahrten oder Kundendienst).
Es können nur Fahrzeuge berücksichtigt werden, die auf die gewerbetreibende Person oder den Geschäftsbetrieb zugelassen sind. Ferner dürfen der Firma keine Firmenparkplätze zur Verfügung stehen.
Wenn das Gewerbe ausschließlich am Geschäftssitz ausgeübt wird (keine Auslieferungsfahrten oder Kundendienst außerhalb des Geschäftes), können in der Regel keine Ausnahmen erteilt werden, da hier im Allgemeinen ein Fahrzeug für den Geschäftszweck nicht erforderlich ist.
Für Angestellte und Kundschaft kann ebenfalls keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

Berechtigungsumfang

Die Ausnahmegenehmigung berechtigt zum Parken an Parkscheinautomaten mit rotem Punkt innerhalb des Bewohnerparkbereiches, in dem der Betrieb ansässig ist.
Ausnahmen können bei entsprechender Begründung für maximal zwei Fahrzeuge eines Betriebes erteilt werden, soweit kein Bewohnerparkausweis erteilt wurde und kein eigener oder angemieteter Stellplatz zur Verfügung steht.
Ausnahmegenehmigungen werden jeweils für ein Jahr erteilt.

Vorsprache

Eine Vorsprache ist nicht erforderlich, der Antrag kann per Fax gestellt werden.

Gebühren

Je Ausnahmegenehmigung beträgt die Verwaltungsgebühr 170 Euro (für ein Jahr). Bei Durchführung einer Ortsbesichtigung fallen zusätzlich 48 Euro sowie 6 Euro Fahrtkostenpauschale an.
Die Verwaltungsgebühr ist erst zu überweisen, wenn Sie die Ausnahmegenehmigung erhalten haben. Sollte eine Änderung der bereits erteilten Ausnahmegenehmigung erforderlich werden (zum Beispiel Adressänderung, Kennzeichenänderung und so weiter), so werden hierfür Gebühren in Höhe von 8,50 Euro erhoben.

Rechtliche Voraussetzungen

§ 46 Straßenverkehrsordnung (StVO)
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