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Antrag auf Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1
der Straßenverkehrsordnung (StVO) zum Parken
an Parkscheinautomaten mit rotem Punkt
Amt für öffentliche Ordnung
Ausnahmegenehmigungen (322-1)
Willy-Brandt-Platz 3
50679 Köln
Telefon 0221 / 221-28061
0221 / 221-24322
Telefax 0221 / 221-26130
Angaben der Firma beziehungsweise der absendenden Person
Firmenname beziehungsweise Vor- und Zuname der absendenden Person
Hiermit beantrage ich eine Ausnahmegenehmigung zum Parken im Bewohnerparkbereich (Name des Bereiches auf den Parkscheinautomaten ersichtlich)
für das Firmenfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen
Das oben genannte Firmenfahrzeug wird wie folgt betrieblich genutzt (bitte detaillierte Angaben machen und gegebenenfalls Beiblatt hinzufügen)
Mit dem Fahrzeug werden Geschäftsfahrten durchgeführt (bitte zutreffendes ankreuzen)
montags bis freitags zwischen
Zusatzinformationen
Wenn Sie als gewerbetreibende Person oder freiberuflich arbeitende Person in einem Bewohnerparkgebiet Ihren Betriebssitz haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahmegenehmigung zum Parken erhalten.
Benötigt werden
Ausgefüllter Antragsvordruck mit den entsprechenden Unterlagen (im Antragsvordruck aufgeführt).
Voraussetzungen
Der Gewerbebetrieb oder die freiberuflich arbeitende Person muss in einem Bewohnerparkbereich ansässig und zur Ausübung seiner Tätigkeiten auf ein Fahrzeug angewiesen sein (zum Beispiel für Auslieferungsfahrten oder Kundendienst).
Es können nur Fahrzeuge berücksichtigt werden, die auf die gewerbetreibende Person oder den Geschäftsbetrieb zugelassen sind. Ferner dürfen der Firma keine Firmenparkplätze zur Verfügung stehen.
Wenn das Gewerbe ausschließlich am Geschäftssitz ausgeübt wird (keine Auslieferungsfahrten oder Kundendienst außerhalb des Geschäftes), können in der Regel keine Ausnahmen erteilt werden, da hier im Allgemeinen ein Fahrzeug für den Geschäftszweck nicht erforderlich ist.
Für Angestellte und Kundschaft kann ebenfalls keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
Berechtigungsumfang
Die Ausnahmegenehmigung berechtigt zum Parken an Parkscheinautomaten mit rotem Punkt innerhalb des Bewohnerparkbereiches, in dem der Betrieb ansässig ist.
Ausnahmen können bei entsprechender Begründung für maximal zwei Fahrzeuge eines Betriebes erteilt werden, soweit kein Bewohnerparkausweis erteilt wurde und kein eigener oder angemieteter Stellplatz zur Verfügung steht.
Ausnahmegenehmigungen werden jeweils für ein Jahr erteilt.
Vorsprache
Eine Vorsprache ist nicht erforderlich, der Antrag kann per Fax gestellt werden.
Gebühren
Je Ausnahmegenehmigung beträgt die Verwaltungsgebühr 170 Euro (für ein Jahr). Bei Durchführung einer Ortsbesichtigung fallen zusätzlich 48 Euro sowie 6 Euro Fahrtkostenpauschale an.
Die Verwaltungsgebühr ist erst zu überweisen, wenn Sie die Ausnahmegenehmigung erhalten haben. Sollte eine Änderung der bereits erteilten Ausnahmegenehmigung erforderlich werden (zum Beispiel Adressänderung, Kennzeichenänderung und so weiter), so werden hierfür Gebühren in Höhe von 8,50 Euro erhoben.
Rechtliche Voraussetzungen
§ 46 Straßenverkehrsordnung (StVO)