Um dieses Formular vollständig nutzen zu können, benötigen Sie einen aktuellen Browser mit aktiviertem JavaScript. Bitte aktualisieren Sie Ihren Browser!
Stadt Köln
Die Oberbürgermeisterin
Ausländeramt Köln
Dillenburger Str. 56-66, 51105 Köln

Verlängerung des Aufenthaltstitels nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
aufgrund der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung

Bescheinigung

Bescheinigte Person
Nummer des Aufenthaltstitels
ist im Besitz eines Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG. Die betroffene Person darf sich
rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und arbeiten.

Es wird keine neue Aufenthaltserlaubnis, also keine neue elektronische
Aufenthaltskarte ausgestellt.

Hinweis zum Reisen

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) trifft Vorkehrungen, damit sich die EU-Mitgliedstaaten über die Gültigkeit der betroffenen Aufenthaltstitel informieren können. Reisen innerhalb der EU stehen somit keine Hinderungsgründe entgegen. Im Falle von geplanten Reisen außerhalb der EU erkundigen Sie sich bitte im Vorhinein bezüglich der Visa-Bestimmungen für das entsprechende Land. Diese Bescheinigung hat bei solchen Reisen außerhalb der EU keine Gültigkeit.

Hinweis zur Wohnsitzauflage

Wenn Sie drei Jahre im Besitz der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG sind,
entfällt per Gesetz die bestehende Wohnsitzverpflichtung (§ 12a AufenthG). Das
bedeutet, dass Sie keine Erlaubnis benötigen, wenn Sie umziehen möchten. Sie
können Ihren Wohnort in Deutschland dann frei wählen.

Hinweis für Drittstaatsangehörige die sich mit einem befristeten Aufenthaltstitel
in der Ukraine aufgehalten haben.

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG ist für Sie seit dem 5. Juni
2024 nicht mehr möglich. Diese Bescheinigung ist für Sie daher nicht gültig.

Rechtliche Grundlagen

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG wird für die Geltungsdauer des
vorübergehenden Schutzes gem. Art. 4 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates über
Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes an Betroffene erteilt, die
anlässlich des Krieges in der Ukraine am oder nach dem 24.Februar 2022 nach
Deutschland eingereist sind. Diese sog. "Massenzustroms-Richtlinie" wurde bis zum
04.März 2026 verlängert.
Dieses Schreiben ist ohne Unterschrift und Stempel gültig
Für weitere Informationen scannen Sie den QR Code oder klicken auf das Bild.
Seite 1 von 1