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Ausländeramt Köln
Dillenburger Str. 56-66, 51105 Köln
Verlängerung des Aufenthaltstitels nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
aufgrund der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung
Bescheinigung
ist im Besitz eines Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG, der aufgrund der
Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung bis zum 04.März 2025 weiterhin
gültig ist, sofern die Aufenthaltserlaubnis am 01.Februar 2024 noch gültig war. Die
betroffene Person darf sich rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten
und arbeiten.
Es wird keine neue Aufenthaltserlaubnis, also keine neue elektronische
Aufenthaltskarte ausgestellt.
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) trifft Vorkehrungen, damit sich die EU-Mitgliedstaaten über die Gültigkeit der betroffenen Aufenthaltstitel informieren können. Reisen innerhalb der EU stehen somit keine Hinderungsgründe entgegen. Im Falle von geplanten Reisen außerhalb der EU erkundigen Sie sich bitte im Vorhinein bezüglich der Visa-Bestimmungen für das entsprechende Land. Diese Bescheinigung hat bei solchen Reisen außerhalb der EU keine Gültigkeit.
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG wird für die Geltungsdauer des
vorübergehenden Schutzes gem. Art. 4 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates über
Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes an Betroffene erteilt, die
anlässlich des Krieges in der Ukraine am oder nach dem 24.Februar 2022 nach
Deutschland eingereist sind. Diese sog. "Massenzustroms-Richtlinie" wurde bis zum
04.März 2025 verlängert.
Dieses Schreiben ist ohne Unterschrift und Stempel gültig
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