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Stadt Köln
Die Oberbürgermeisterin
Ausländeramt Köln
Dillenburger Straße 56-66
51105 Köln

Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beziehungsweise Fiktionsbescheinigung

Bescheinigte Person
ist im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels. Die betroffene Person darf sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten und arbeiten.

Ihr*Ihre Arbeitnehmer*in hat einen Antrag auf Verlängerung seiner*ihrer Aufenthaltserlaubnis gestellt und gemäß § 81 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes gilt bei einer Verzögerung der Bearbeitung die folgende Regelung:

„Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend.“

Das bedeutet, dass Ihr*Ihre Arbeitnehmer*in, sofern ihm*ihr nach der vorherigen Aufenthaltserlaubnis die Arbeit erlaubt war, auch weiterhin arbeiten darf.
Bei der Beantragung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis wird von der Ausländerbehörde eine sogenannte Fiktionsbescheinigung ausgestellt, auf der auch vermerkt ist, ob Ihr*Ihre Arbeitnehmer*in arbeiten darf.
Mit der vorliegenden Bescheinigung ist es Ihrem*Ihrer Arbeitnehmer*in gestattet, seine*ihre Tätigkeit bei Ihnen fortzuführen, auch wenn die offizielle Fiktionsbescheinigung noch nicht ausgestellt wurde.
Einzige Voraussetzung ist, dass Ihr*Ihre Arbeitnehmer*in den Verlängerungsantrag rechtzeitig, also vor Ablauf des Aufenthaltstitels beziehungsweise der Fiktionsbescheinigung, gestellt hat.

Daraus folgt für Sie:
Sie dürfen eine Person, die rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis gestellt hat, weiterbeschäftigen, sofern der Person bereits zuvor die Arbeit erlaubt war und sie Ihnen einen Nachweis über die rechtzeitige Beantragung der Verlängerung vorlegen kann. Die Beantragung kann auch formlos erfolgen, zum Beispiel per E-Mail. 

Bitte beachten Sie:
Verfügt Ihr*Ihre Arbeitnehmer*in bereits über eine Niederlassungserlaubnis sind obige Ausführungen überflüssig. Grund hierfür ist, dass die Niederlassungserlaubnis ein unbefristeter Aufenthaltstitel ist und nicht ablaufen kann. Lediglich die Karte, auf der die Niederlassungserlaubnis gespeichert ist, verliert ihre Gültigkeit. Das bedeutet: Die Rechtswirkungen der Niederlassungserlaubnis, einschließlich der Arbeitserlaubnis, bleiben auch nach Ablauf der Karte weiterhin gültig.

Dieses Schreiben ist ohne Unterschrift und Stempel gültig
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