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Antrag auf Sozialhilfe und Grundsicherung
oder
Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Anlage BV - Bankverbindung zum Hauptantrag

Die Oberbürgermeisterin
Bankverbindung Kontoinhaber*in
Informationen zum Schutz vor Kontenpfändung
Wenn Sie Schulden haben, kann ein Pfändungsschutzkonto (kurz genannt: P-Konto) für Sie sinnvoll sein. Von diesem Konto darf Ihre Sozialhilfe nicht gepfändet werden.
Wenn Sie bereits ein Konto haben, kann Ihre Sparkasse oder Bank das in ein P-Konto umwandeln. Darauf haben Sie einen Anspruch. Für die Umwandlung zahlen Sie nichts, die Kontoführung selbst kostet Gebühren.
Wenn Sie noch kein eigenes Konto haben, können Sie bei jeder Bank oder Sparkasse ein neues P Konto eröffnen.
Sie dürfen aber nur ein P-Konto besitzen. Dieses kann dann nur unter Ihrem Namen geführt werden. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre Sparkasse oder Bank.
Datum
Unterschrift Antragsteller*in
Unterschrift Kontoinhaber*in
falls abweichend
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