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Anzeige eines Leerstandes von Wohnraum
(gemäß § 17 Wohnraumstärkungsgesetz NRW (WohnStG NRW))
Amt für Wohnungswesen
Gottfried-Hagen-Str. 46-48
51105 Köln
Bitte beachten Sie die rechtlichen Erläuterungen im "Merkblatt zur Anzeige von Wohnungsleerstand"!
Ich zeige hiermit - als verfügungsberechtigte Person über den nachstehend näher beschriebenen Wohnraum - gegenüber der Stadt Köln, Amt für Wohnungswesen an,
dass der nachfolgend genannte Wohnraum ab folgendem Datum länger als 6 Monate
leerstehen wird:
-> Bitte Vollmachtserklärung oder Handelsregisterauszug beifügen!
Nur auszufüllen, bei Leerstand aus anderen Gründen und nicht wegen Um- oder Neubaumaßnahmen im Objekt
Weitere Angaben nach § 17 Abs. 1 WohnStG NRW zu der / den leerstehenden Wohnung/en
Wesentliche Ausstattung der Wohnung
Vorgesehene Miete bei Weitervermietung mtl. (Kaltmiete)
Wichtiger Hinweis für Leerstandanzeigen wegen Um- / Neubaumaßnahmen:
Sofern die Angaben in Ihrer Anzeige vollständig, schlüssig und nachgewiesen sind, tritt nach Ablauf von 8 Wochen seit Eingang Ihrer vollständigen Anzeige eine sogenannte „Genehmigungsfiktion" ein, das heißt, die Genehmigung zum Leerstehenlassen nach § 13 WohnStG NRW gilt aufgrund Ihrer Anzeige für die Dauer des durch die baulichen Maßnahmen bedingten Leerstehenlassens als erteilt.
Sind die Angaben in Ihrer Anzeige unvollständig oder nicht schlüssig, wird das Wohnungsamt dem Eintritt der „Genehmigungsfiktion" innerhalb von 8 Wochen Ihnen gegenüber widersprechen. Dadurch tritt die sogenannte „Genehmigungsfiktion" nicht ein und eine Genehmigung des Leerstandes aufgrund Ihrer Anzeige ist zunächst einmal NICHT erteilt.
Nach diesem Widerspruch des Wohnungsamtes wird Ihre (unvollständige oder nicht schlüssige) Anzeige nach § 17 Abs. 2 WohnStG NRW als Antrag auf (gebührenpflichtige!) Erteilung einer Genehmigung zum Leerstehenlassen nach § 13 WohnStG NRW gewertet und entsprechend weiter bearbeitet werden.
Zum Nachweis meiner Angaben sind folgende Anlagen beigefügt:
Erklärung der anzeigenden Person
Vorstehende Angaben habe ich nach bestem Wissen vollständig und richtig gemacht.
Hinweis zum Datenschutz
Hinweis auf Ordnungswidrigkeiten
Nach § 21 Abs. 1 Nr. 11 WohnStG NRW handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 17 Absatz 1 die Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt, oder die Angaben nicht oder nicht rechtzeitig macht, oder die Nachweise nicht oder nicht rechtzeitig erbringt. Ordnungswidrigkeiten nach dem WohnStG NRW können mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden