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Anzeige eines Leerstandes von Wohnraum
(gemäß § 17 Wohnraumstärkungsgesetz NRW (WohnStG NRW))
Amt für Wohnungswesen
Ottmar-Pohl-Platz 1
51103 Köln
Bitte beachten Sie die rechtlichen Erläuterungen im "Merkblatt zur Anzeige von Wohnungsleerstand"!
Ich zeige hiermit - als verfügungsberechtigte Person über den nachstehend näher beschriebenen Wohnraum - gegenüber der Stadt Köln, Amt für Wohnungswesen an,
dass der nachfolgend genannte Wohnraum ab folgendem Datum länger als 6 Monate
leerstehen wird:
-> Bitte Vollmachtserklärung oder Handelsregisterauszug beifügen!
Nur auszufüllen, bei
Leerstand
aus anderen Gründen
und
nicht
wegen Um- oder Neubaumaßnahmen im Objekt
Weitere Angaben nach § 17 Abs. 1 WohnStG NRW zu der / den leerstehenden Wohnung/en
Wesentliche Ausstattung der Wohnung
Vorgesehene Miete bei Weitervermietung mtl. (Kaltmiete)
Wichtiger Hinweis für Leerstandanzeigen wegen Um- / Neubaumaßnahmen:
Sofern die Angaben in Ihrer Anzeige
vollständig, schlüssig und nachgewiesen
sind, tritt nach Ablauf von 8 Wochen seit Eingang Ihrer
vollständigen
Anzeige eine sogenannte „
Genehmigungsfiktion
" ein, das heißt, die Genehmigung zum Leerstehenlassen nach § 13 WohnStG NRW gilt aufgrund Ihrer Anzeige für die Dauer des durch die baulichen Maßnahmen bedingten Leerstehenlassens als erteilt.
Sind die Angaben in Ihrer Anzeige unvollständig oder nicht schlüssig
, wird das Wohnungsamt dem Eintritt der „Genehmigungsfiktion" innerhalb von 8 Wochen Ihnen gegenüber widersprechen. Dadurch
tritt die sogenannte „Genehmigungsfiktion" nicht ein und eine Genehmigung des Leerstandes aufgrund Ihrer Anzeige ist zunächst einmal NICHT erteilt.
Nach diesem Widerspruch des Wohnungsamtes wird Ihre
(unvollständige oder nicht schlüssige)
Anzeige
nach § 17 Abs. 2 WohnStG NRW
als Antrag auf
(gebührenpflichtige!)
Erteilung einer Genehmigung zum Leerstehenlassen nach § 13 WohnStG NRW gewertet
und entsprechend weiter bearbeitet werden.
Zum Nachweis meiner Angaben sind folgende Anlagen beigefügt:
Erklärung der anzeigenden Person
Vorstehende Angaben habe ich nach bestem Wissen vollständig und richtig gemacht.
Hinweis zum Datenschutz
Hinweis auf Ordnungswidrigkeiten
Nach § 21 Abs. 1 Nr. 11 WohnStG NRW handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 17 Absatz 1 die Anzeige
nicht oder nicht rechtzeitig
vornimmt, oder die Angaben nicht oder nicht rechtzeitig macht, oder die Nachweise nicht oder nicht rechtzeitig erbringt.
Ordnungswidrigkeiten
nach dem WohnStG NRW können mit einer
Geldbuße
bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden