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Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Abtöten oder Umsiedeln von besonders geschützten Hautflüglern (Bienen, Hummeln, Hornissen)
Umwelt- und Verbraucherschutzamt
Untere Naturschutzbehörde
Willy-Brandt-Platz 2
50679Köln
Antrag auf
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 45 Absatz 7 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) beziehungsweise Befreiunggemäß § 67 Absatz 2 Bundesnaturschutzgesetz zum Abtöten oder Umsiedeln von besonders geschützten Hautflüglern (Bienen, Hummeln, Hornissen).
Antragstellerin oder Antragsteller
Hiermit beantrage ich eine
von besonders geschützten Hautflüglern.
Angaben zur Situation
1. Sofern der Standort des Nestes von der Adresse der Atragstellerin, des Antragstellers abweicht, geben Sie bitte die postalische Adresse des Neststandortes an. Benennen Sie gegebenenfalls einen Ansprechpartner vor Ort, beispielsweise Mieterin, Mieter.
2. Um welche Art von Hautflüglern (Bienen, Hummeln, Hornissen) handelt es sich und wie groß ist das Volk? Falls keine eigene Bestimmung möglich ist, finden Sie Hilfe bei einer fachkundigen Person, beispielsweise Naturschutzverein, Schädlingsbekämpfer oder Schädlingsbekämpferin, Imker oder Imkerin.
3. Bitte beschreiben Sie die Lage des Nestes, des Vorkommens. Wo befindet es sich? Beispielsweise freihängendes Nest im Geräteschuppen, Nest im Rolladenkasten.
4. Welche Gründe machen eine Umsiedlung oder Tötung erforderlich? Was sind die näheren Umstände?
5. Warum sind andere Maßnahmen nicht erfolgreich durchzuführen?
Etwa das Anbringen von Insektenschutzgittern?
6. Wohin sollen die Tiere gegebenenfalls umgesiedelt werden? Standort?
Bitte fügen Sie ein Foto der Örtlichkeit bei.
Die Lage des Nestes sowie die räumliche Gesamtsituation sollte erkennbar sein. Nach Möglichkeit sollten auch die Tiere abgebildet und in ausreichender Qualität dargestellt sein.
Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass ich die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen habe und ihr zustimme.
Unterschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers
Verwaltungsgebühren
Genehmigung:
Die Verwaltungsgebühr für eine Genehmigung beträgt im Regelfall mindestens 30 Euro (bei geringem Verwaltungsaufwand) (Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen, Tarifstellen: 15b.3.3.1, 15b.3.4.6)
Ablehnung:
Auch eine Ablehnung des Antrags wegen nicht ausreichender Gründe ist gebührenpflichtig. Die Ablehnungsgebühr beträgt drei Viertel der Gebühr, die für eine Genehmigungserteilung vorgesehen ist. (Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen, § 5 Absatz 2). Bei einem Vorgang mit geringem Verwaltungsaufswand werden für eine Ablehnung 22,50 Euro erhoben.