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Stadt Köln

Anzeige eines privaten Fests außerhalb der Wohnung
(§ 13 Abs. 5 CoronaSchVO)

Die Oberbürgermeisterin
Gesundheitsamt
Neumarkt 15-21
50667 Köln
E-Mail
Private Feste sind aufgrund der derzeit gültigen Coronaschutzverordnung des Landes NRW (CoronaSchVO) nur aus herausragendem Anlass (zum Beispiel Jubiläum, Hochzeit, Taufe, „runde" Geburtstage und Abschlussfeiern) zulässig.

Bei privaten Festen außerhalb von Privatwohnungen ist zwar grundsätzlich kein besonderes Hygienekonzept (§ 2b CoronaSchVO) erforderlich. Die Feier ist jedoch der Stadt anzuzeigen, wenn 50 oder mehr Personen teilnehmen . Die Frist zur Anzeige beträgt drei Tage vor der Veranstaltung.

Hinweis zur erlaubten Teilnehmerzahl:
- Bei einem Inzidenzwert bis 35 darf ein privates Fest mit bis zu 150 Personen stattfinden.
- Steigt die 7-Tages-Inzidenz auf einen Wert über 35, dürfen an Festen außerhalb der Wohnung höchstens 50 Personen teilnehmen.
- Steigt die 7-Tages-Inzidenz auf einen Wert von 50 oder höher, dürfen an den Festen außerhalb der Wohnung höchstens 25 Personen teilnehmen.

Bitte denken Sie bei anzeigepflichtigen Feiern daran, eine Teilnehmerliste nach § 2a Absatz 1 CoronaSchVO zu führen. Diese muss mindestens die Namen, Adressen und Telefonnummern der Teilnehmenden enthalten. Handelt es sich um einen wechselnden Personenkreis, ist auch der Zeitraum der Anwesenheit aufzunehmen.

Private Feste in einer privaten Wohnung brauchen der Stadt nicht angezeigt zu werden.

Für standesamtliche Trauungen und Beerdigungen (§ 13 Absatz 6 CoronaSchVO) besteht ebenfalls keine Anzeigepflicht. Eine solche gilt aber für eine Hochzeits- oder Trauerfeier im Anschluss, wenn Sie außerhalb der Wohnung mit mindestens 50 Personen stattfindet (siehe oben).

Bitte füllen Sie zur Anzeige einer privaten Feier oder eines Festes das folgende Formular aus und senden dieses ab.



Anmeldende Person
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Für die Durchführung der Veranstaltung verantwortliche Person
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