Stadt Köln



Niederschrift über
die förmliche Verpflichtung
Die Oberbürgermeisterin

Niederschrift

über die förmliche Verpflichtung gemäß § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 02. 03. 1974 (BGBL. I S. 469), geändert durch Gesetz vom 15. 08. 1974 (BGBL. I S. 1942).
Familienname der oder des Verpflichteten
Vorname
Name der Firma oder des Planungsbüros
Herr beziehungsweise Frau
wurde am
mündlich auf die gewissenhafte Erfüllung der Dienstobliegenheiten gemäß § 1 des Verpflichtungsgesetzes verpflichtet und auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hingewiesen.
Diese Verpflichtung hat zur Folge, dass bei etwaigen Straftaten folgende Strafvorschriften des Strafgesetzbuches anzuwenden sind:
- § 133 Absatz 3 (Verwahrungsbruch)
- § 201 Absatz 3 (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes)
- § 203 Absatz 2, 4, 5 (Verletzung von Privatgeheimnissen)
- § 204 (Verwertung fremder Geheimnisse)
- §§ 331, 332 (Vorteilsannahme und Bestechlichkeit)
- § 353 b (Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen
                  Geheimhaltungspflicht)
- § 97 b Absatz 2 in Verbindung mit §§ 94 bis 97 (Verrat irriger Annahme
                  eines illegalen Geheimnisses)
- § 355 (Verletzung des Steuergeheimnisses)
- § 357 (Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat)
- § 358 (Nebenfolgen)
Beide Parteien erhalten eine Ausfertigung dieser Niederschrift.

Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben:
Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass ich die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen habe und ihr zustimme.
Im Auftrag
Unterschrift des oder der Verpflichtenden
Unterschrift des oder der Verpflichteten
Stand: 09/2018  Förmliche Verpflichtung
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