Stadt Köln
    Die Oberbürgermeisterin
    Amt für öffentliche Ordnung
    Güterkraftverkehr
    Ottmar-Pohl-Platz 1
    51103 Köln

  Datenschutzrechtlicher Hinweis: siehe nächste Seite.
  Bei einer Verweigerung von Angaben kann über den Antrag nicht
  entschieden werden.

Fahrerbescheinigung und beglaubigte Abschrift davon

Antrag auf Erteilung einer Fahrerbescheinigung für den gewerblichen
Güterkraftverkehr im Rahmen der Gemeinschaftslizenz

(Artikel 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009)

Daten der Gemeinschaftslizenz und des Lizenzinhabers

Name und Rechtsform des Unternehmens

Anschrift des Sitzes des Unternehmens

für den Sitz des Unternehmens maßgebliche Telefon- und Telefax-Nummer

Lizenznummer

zuständige Erlaubnisbehörde

Datum der Erteilung

Gültigkeitszeitraum (vom – bis)

Anzahl beglaubigter Kopien der Lizenz

im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009

Daten des Fahrers, für den die Fahrerbescheinigung ausgestellt werden soll

Name, Vorname

Geburtsdatum

Geburtsort

Staatsangehörigkeit

Art und Nummer des Ausweises

ausgestellt am

in

Nummer der Fahrerlaubnis

ausgestellt am

in

Nummer der Sozialversicherung

Mit dem Antrag müssen zur Prüfung der Voraussetzungen der Erteilung einer Fahrerbescheinigung folgende Unterlagen vorgelegt werden:
1. die dem Unternehmer erteilte Gemeinschaftslizenz
2. Original oder amtlich beglaubigte Kopie des Nachweises der Arbeitsberechtigung bzw. Arbeitsgenehmigung-EU
3. Original oder amtlich beglaubigte Kopie vom Pass, Passersatz oder Ausweisersatz und der Aufenthaltstitel
4. Kopie der Fahrerlaubnis und des Sozialversicherungsausweises.

Erklärung:
Hiermit wird bestätigt, dass der Fahrer gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und gemäß den Tarifverträgen für die Beschäftigung und Berufsausbildung von Fahrern beschäftigt wird, um Beförderungen im Güterkraftverkehr durchzuführen. Ich versichere, dass ich die Angaben in diesem Antrag nach bestem Wissen richtig und vollständig gemacht habe.

Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass ich die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen habe und ihr zustimme.

Ort und Datum

Unterschrift des Antragstellers oder der Antragstellerin

Ort und Datum

Unterschrift des Fahrers oder der Fahrerin

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Hinweise zum Datenschutz für das Unternehmen:

Gemäß § 15 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) ist die Verwaltungsbehörde i. V. m. Artikel 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates verpflichtet, Angaben über Inhaber von Berechtigungen für den gewerblichen Güterkraftverkehr sowie über die Personen der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter, der gesetzlichen Vertreter und des Verkehrsleiters in einem Unternehmen des Güterkraftverkehrs einschließlich Angaben über die Bescheinigung der fachlichen Eignung des Verkehrsleiters nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 der Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung (VUDat-DV) i. V. m. Artikel 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1071/2009 an die Verkehrsunternehmensdatei beim Bundesamt für Güterverkehr zu übermitteln.

Es wird darauf hingewiesen, dass die in § 2 Abs. 3 VUDat-DV i. V. m. Artikel 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1071/2009 aufgeführten Informationen im öffentlich zugänglichen Bereich der Verkehrsunternehmensdatei gespeichert und für Jedermann über das Internet unter www.verkehrsunternehmensdatei.de einsehbar sind.

Im Falle der Untersagung der Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften ist die Verwaltungsbehörde nach § 17 Abs. 5 S. 2 GüKG verpflichtet, die Untersagung mit Identifizierungsdaten über die Person des Betroffenen an das Bundesamt für Güterverkehr als nationale Kontaktstelle nach Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu übermitteln.

Das Bundesamt für Güterverkehr ist als nationale Kontaktstelle nach Maßgabe des § 17 Abs. 5 S. 1 GüKG verpflichtet, auf Anfrage Auskunft über Personen, denen eine deutsche Behörde die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften untersagt hat an nationale Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten zu erteilen, sofern dies für die Prüfung von Berufszugangsvoraussetzungen erforderlich ist.

Kenntnis genommen:

Ort, Datum

Rechtsverbindliche Unterschrift(en)

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