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Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
nach § 1 Absatz 2 der Kennzeichnungsverordnung,
35. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchVO)
Amt für öffentliche Ordnung
KFZ-Zulassungsstelle
Max-Glomsda-Straße 4
51105 Köln
Telefon 0221 / 221-26013
Telefax 0221 / 221-24233
Eine Ausnahme kann erteilt werden, wenn alle nachfolgend aufgeführten allgemeinen Voraussetzungen und mindestens eine der unter besonderen Voraussetzungen aufgeführten Bedingungen erfüllt und nachgewiesen sind.
Allgemeine Voraussetzung
Für eine Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot ist in jedem Fall, dass
1. das Fahrzeug vor dem 1. Januar 2008 auf die Fahrzeughalterin oder den Fahrzeughalter zugelassen wurde
2. durch die Bescheinigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüforganisation (TÜV, DEKRA, GTÜ oder KÜS) nachgewiesen wird, dass eine Nachrüstung des Fahrzeuges, mit der die für den Zugang zu einer Umweltzone erforderliche Schadstoffgruppe erreicht werden kann, technisch nicht möglich ist (Grundsatz: Nachrüstung vor Ausnahmegenehmigung)
3. der Halterin oder dem Halter des Kraftfahrzeuges für den beantragten Fahrtzweck kein anderes auf sie beziehungsweise ihn zugelassenes Kraftfahrzeug, das die Zugangsvoraussetzungen einer Umweltzone erfüllt, zur Verfügung steht
4. eine Ersatzbeschaffung wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Die Feststellung der Zumutbarkeit erfolgt bei Privatpersonen anhand der Pfändungsfreigrenzen aus dem Vollstreckungsrecht. Bei Gewerbebetrieben ist die Vorlage einer entsprechenden Bestätigung eines Steuerberaters erforderlich.
Hiermit beantrage ich eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone Köln für das Fahrzeug
Die Allgemeinen Voraussetzungen erfülle ich alle, mindestens eine der nachfolgenden Besonderen Voraussetzungen liegt ebenfalls vor. Bitte zutreffende Voraussetzung ankreuzen.
1. Private beziehungsweise gewerbliche Fahrtzwecke
Die Notwendigkeit der Fahrten ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen oder Belege nachzuweisen.
Fahrten zum Erhalt und zur Reparatur von technischen Anlagen, zur Behebung von Gebäudeschäden einschließlich der Beseitigung von Wasser-, Gas- und Elektroschäden.
Fahrten für notwendige regelmäßige Arztbesuche und Fahrten bei medizinischen Notfällen.
Fahrten von Berufspendlerinnen oder -pendlern zu ihrer Arbeitsstätte, wenn zum Arbeitsbeginn oder zum Arbeitsende keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen.
2. Öffentliche Fahrtzwecke
Die Notwendigkeit der Fahrten ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen oder Belege nachzuweisen.
Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern des Lebensmitteleinzelhandels, von Apotheken, Altenheimen, Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen; von Wochen- und Sondermärkten.
Fahrten für die Belieferung und Entsorgung von Baustellen, die Warenanlieferung zu Produktionsbetrieben und Versand von Gütern aus der Produktion, inklusive Werkverkehr, wenn Alternativen nicht zur Verfügung stehen.
3. Soziale oder kraftfahrzeugbezogene Gründe
Die Notwendigkeit der Fahrten ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen oder Belege nachzuweisen.
Schwerbehinderte, die gehbehindert sind und dies durch einen Schwerbehindertenausweis mit dem eingetragenen Merkzeichen "G" nachweisen oder Personen, die über einen orangefarbenen Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen verfügen und diesen mit sich führen.
Sonderkraftfahrzeuge mit besonderer Geschäftsidee (zum Beispiel historische Busse, die für Hochzeitsfahrten und Stadtrundfahrten eingesetzt werden).
Sonderkraftfahrzeuge mit hohen Anschaffungs- beziehungsweise Umrüstkosten und geringen Fahrleistungen innerhalb der Umweltzone (Schwerlasttransporter, Zugmaschinen von Schaustellern, als Arbeitsstätte genutzte Kraftfahrzeuge mit festen Auf- beziehungsweise Einbauten, das heißt Kraftfahrzeuge, die auf Grund ihres speziellen Einsatzzweckes technische Besonderheiten aufweisen (zum Beispiel Messwagen, Mediensonderfahrzeuge und Werkstattwagen von Handwerksbetrieben).
Besondere Härtefälle, etwa die Existenzgefährdung eines Gewerbetreibenden durch ein Verkehrsverbot.
Unterschrift Antragstellerin oder Antragsteller
Verwaltungsgebühren
Die Verwaltungsgebühr beträgt zwischen 5,00 Euro und 75,00 Euro.
Hinweis
Auch eine Ablehnung des Antrags wegen nicht ausreichender Gründe ist gebührenpflichtig. Die Ablehnungsgebühr beträgt drei Viertel der Gebühr, die für eine Genehmigungserteilung vorgesehen ist.
In einem solchen Fall werden Sie aber vorher über die beabsichtigte Ablehnung informiert. Sie können dann entscheiden, ob Sie diese Angelegenheit (kostenfrei) auf sich beruhen lassen oder auf einen (gebührenpflichtigen) Ablehnungsbescheid bestehen.
Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich, der Antrag kann zugesandt beziehungsweise per Fax oder E-Mail eingereicht werden.