Antrag auf Erteilung
einer Ausnahmegenehmigung
von den Bestimmungen

Anschrift der Behörde

Zur Durchführung von dringend notwendigen Transporten an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen wird hiermit eine Ausnahmegenehmigung beantragt:

Name, Vorname, Firma des Fahrzeughalters

Genaue Bezeichnung des Unternehmens

Straße, Nr.

Ort (Sitz des Unternehmens oder der Zweigniederlassung)

Amtliches Kennzeichen

zul. Gesamtgewicht

Amtliches Kennzeichen

zul. Gesamtgewicht

Tonnen

Tonnen

Amtliches Kennzeichen

zul. Gesamtgewicht

Amtliches Kennzeichen

zul. Gesamtgewicht

Tonnen

Tonnen

Die Ausnahmegenehmigung wird benötigt zur Beförderung von:

Art des Gutes

Gewicht

kg

von (Abgangsort und genaue Anschrift der Ladestelle)

nach (Empfangsort)

über (genauer Beförderungsweg)

für die Zeit vom

bis

am

Die Leerfahrt beginnt in

Ausführliche Begründung des Antrages:

Beilagen und Begründung der Dringlichkeit des Transportes:

Wurde bereits bei einer anderen Behörde um eine Ausnahmegenehmigung nachgesucht?

Behörde, Nummer des Bescheids

Nur für Dauergenehmigung! Außerdem ein Nachweis der Dringlichkeit (z.B. durch Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer).

Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass ich die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen habe und ihr zustimme.

Ort, Datum

Anzahl

Beilagen

Unterschrift des Antragstellers

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Lizenziert für die Stadt Köln

Hinweise

Die nachstehenden Hinweise für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen vom Sonntagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3 StVO) sind zu berücksichtigen:

Grundsätze

Bei Prüfung der Anträge ist ein strenger Maßstab anzulegen. Ausnahmen sind auf dringende Fälle zu beschränken.

Es können zum Beispiel folgende Gründe maßgebend sein:

a) Versorgung der Bevölkerung mit leicht verderblichen Lebensmitteln,

b) termingerechte Be- und Entladung von Seeschiffen,

c) Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgung- oder Verkehrseinrichtungen,

d) Versorgung von Märkten oder sonstigen Großveranstaltungen mit Lebens- oder Genussmitteln und Getränken,

e) Beförderung von Pferden zur Teilnahme an Rennsportveranstaltungen und an Reit- und Fahrturnieren (auch mit Anhänger),

f) Beförderung von Schlachtvieh zu den am Wochenbeginn stattfindenden Viehmärkten,

g) Beförderung von Brieftauben mit Spezialtransportfahrzeugen zu den Auflassplätzen,

h) Beförderung von Ausrüstungsgegenständen für zeitgebundene kulturelle Veranstaltungen (zum Beispiel Requisiten, Musikinstrumenten).

Ausnahmen können auch für Lastkraftwagen bis zu 2,8 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht mit Anhänger erteilt werden.

Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gesichtspunkte allein rechtfertigen keine Ausnahme von den Vorschriften des § 30 Absatz 3 StVO. Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat entsprechende Unterlagen beizubringen. Der Beförderungsweg ist vorzuschreiben, soweit das aus verkehrlichen Gründen geboten ist.

Mindestmotorleistung

Ausnahmegenehmigungen dürfen nur für Kraftfahrzeuge erteilt werden, die eine Mindestmotorleistung von 4,4 kW (6 PS) je Tonne des zulässigen Gesamtgewichtes des Kraftfahrzeuges und der jeweiligen Anhängelast erreichen.

Grenzüberschreitender Verkehr

Ausnahmegenehmigungen für den grenzüberschreitenden Verkehr dürfen nur erteilt werden, wenn feststeht, dass die deutschen und ausländischen Grenzzollstellen zu dem Zeitpunkt der voraussichtlichen Ankunft an der Grenze zur Abfertigung von LKW-Ladungen besetzt sind.

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