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Antrag auf Erteilung einer Gruppenauskunft
in Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen

E-Mail
Stadt Köln
Die Oberbürgermeisterin
Bürgerdienste
Einwohnerwesen
Dillenburger Str. 68-70
51105 Köln

Antrag auf Erteilung einer Gruppenauskunft in Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG)

Hiermit stelle ich den Antrag auf Erteilung folgender Gruppenauskunft
bis
Die gewünschten Daten werden benötigt für Wahlwerbezwecke bei der nächsten
Bitte übermitteln Sie mir die Daten in folgendem Format
Der Beleg ist als Anlage beigefügt.
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Verantwortliche Person
Geschäftsanschrift

Ich versichere ausdrücklich, dass

ich bevollmächtigt bin, zu handeln für
ich beziehungsweise meine Organisation die seitens der Stadt Köln zu Verfügung gestellten Daten nicht mit anderen Daten und Dateien zusammenführen werde,
ich beziehungsweise meine Organisation die seitens der Stadt Köln zu Verfügung gestellten Daten nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden werde und gemäß § 50 Abs.1 Satz 3 BMG spätestens einen Monat nach der Wahl/Stichwahl löschen oder vernichten werde,
ich beziehungsweise meine Organisation die Informationen zum Antrag (Seite 3) und zum weiteren Bearbeitungsverfahren durch die Stadt Köln gelesen habe und beachten werde, die mir übermittelten Datensätze Dritten weder mitteilen noch zugänglich machen und das Kennwort nicht/nie weiterleiten werde.

Hinweis zum Datenschutz

Datum und Unterschrift

Ort und Datum
Unterschrift der verantwortlichen Person
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Gebühren und Verfahren

Gruppenauskünfte unterliegen aktuell gemäß der Allgemeinen Verwaltungsgebühren-verordnung NRW der Gebührenpflicht. Entsprechend dem Gebührenrahmen wurde die Gebühr auf 750,00 EUR je Abfrage festgesetzt.
Die Gebühr ist vorab zu leisten, das heißt die Bearbeitung des jeweiligen Antrags erfolgt seitens der Stadt Köln frühestens an dem Zeitpunkt, ab dem der Geldeingang bei der Stadtkasse erfolgt ist.
Die Gebühr ist ausschließlich unbar per Überweisung zu leisten an:
Sparkasse KölnBonn, IBAN: DE89 3705 0198 0093 1329 75
Verwendungszweck: Buchungsstelle 9709.000.1230.7
weiterer Verwendungszweck: Gruppenauskunft - Wahlen plus Name der Partei, der Wählergruppe oder des Trägers des Wahlvorschlages.
Der Nachweis der Überweisung ist zwingend beizufügen.

Beachten Sie bitte die Bearbeitungszeit

Die Bearbeitung ab Antragseingang und Nachweis der Zahlung dauert im Regelfall drei Tage. Bei Verzögerung werden Sie unaufgefordert informiert.

Wie erhalten Sie Ihre beantragten Datensätze?

Nach Fertigstellung der Gruppenauskunft erhalten Sie eine E-Mail an die in Ihrem Antrag angegebene E-Mail-Adresse. Diese Mail enthält einen Link, über den Sie sich die Datei herunterladen können.
Das für das Öffnen der Datei notwendige Kennwort erhalten Sie auf telefonische Anfrage. Der Anruf muss unter der im Antrag aufgeführten Telefonnummer ohne Rufnummern- unterdrückung erfolgen.

Was wird beauskunftet?

Gemäß § 44 Absatz1 BMG erhalten Sie zu jedem Datensatz
- Familiennamen,
- Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
- Doktorgrad und
- derzeitige Anschriften.
Für die Richtigkeit der in der Gruppenauskunft erteilten Daten übernimmt das Einwohnermeldeamt keine Gewähr.
Personen, die gemäß § 50 Absatz 5 in Verbindung mit § 50 Absatz1 BMG eine Sperre gegen die Datenübermittlung an Parteien unter anderem eingetragen haben, sind nicht Inhalt dieser Gruppenauskunft. Ebenso nicht enthalten sind gemäß § 50 Absatz 6 BMG Personen mit einer Auskunftssperre nach § 51 BMG, sowie Personen mit einem eingetragenen Sperrvermerk nach § 52 BMG.
Der Umfang der Daten ist auf die Erfordernisse der Verhältnismäßigkeit sowie den Grundsatz der Erforderlichkeit abzustellen. Eine Auswahl, über die Daten von Erstwählerinnen und Erstwählern oder einer anderen Zielgruppe hinaus, bedarf der ausdrücklichen Erklärung.

Wer darf wann beantragen?

Gemäß § 50 Absatz1 BMG darf die Meldebehörde in den sechs der Wahl vorausgehenden Monaten Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene Auskunft aus dem Melderegister erteilen.
Außerhalb dieser Zeit sind keine Auskünfte zulässig.
Umfasst die gebietliche Gliederung der örtlich ansässigen Parteien auch Untergliederungen auf Ortsteil- oder Bezirksebene, sind auch diese antragsberechtigt.
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