Stadt Köln



Vereinfachtes Erlaubnisverfahren
für geringfügige Veränderungen
gemäß § 9 Denkmalschutzgesetz
Nordrhein-Westfalen (DSchG)
Die Oberbürgermeisterin
Stadtkonservator/in
Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege
Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln
Telefax   0221 / 221-22293
Die Adressdaten der Antragstellerin oder des Antragstellers werden automatisch gefüllt, sobald diese unten eingetragen werden.

Antragstellerin oder Antragsteller

Familienname
Vorname
Straße und Hausnummer
Postleitzahl
Wohnort
Telefonnummer
Mobilfunknummer
E-Mail-Adresse

Baudenkmal

Straße und Hausnummer des Baudenkmals
Stadtteil
Die Arbeiten sollen in folgenden Bereichen ausgeführt werden (zum Beispiel Keller, 1.OG)

Hiermit beantrage ich folgende Sanierungsmaßnahmen:

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Hinweise

Legen Sie dem Antrag bitte aussagekräftige Fotos der betreffenden Bereiche bei.
Bei den Arbeiten darf keine denkmalrelevante Substanz, wie zum Beispiel Fliesen, Holztäfelungen oder Stuck, beschädigt werden.
Die Denkmalbehörde kann bei Bedarf weitere Informationen nachfordern.
Senden Sie den Antrag bitte dreifach und unterschrieben an die oben genannte Adresse.

Bitte senden Sie den Antrag nicht per E-Mail, da sonst keine Bearbeitung erfolgen kann.
Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass ich die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen habe und ihr zustimme.

Datum und Unterschrift

Ort und Datum
Unterschrift des Antragstellers

Von der Denkmalbehörde auszufüllen

Das Benehmen mit dem LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland gilt gemäß Verwaltungsvereinbarung von 02.11.2015 als hergestellt.
Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter
Stempel, Datum, Unterschrift

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln erheben.

Hinweis

Die Klage kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form eingereicht werden. Für Rückfragen wenden Sie sich bitte unmittelbar an das Verwaltungsgericht.
Die erlaubten Maßnahmen sind nicht zwangsläufig steuerlich bescheinigungsfähig.
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