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Antrag auf Investitionskostenförderung
gemäß § 13 Alten- und Pflegegesetz NRW
Die Oberbürgermeisterin
Amt für Soziales, Arbeit und Senioren
Abteilung 503/1
Ottmar-Pohl-Platz 1
51103 Köln
Telefon 0221 / 221 33022
Telefax 0221 / 221 27436
Summe der beantragten Investitionskostenförderung
Der Antragsteller erklärt, dass die Angaben in diesem Antrag vollständig und richtig sind und den Pflegebedürftigen keine gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen in Rechnung gestellt werden. Der Aufwendungszuschuss wird nur für Plätze beantragt, die von Personen genutzt wurden, die als pflegebedürftig im Sinne des SGB XI anerkannt sind (ab Pflegegrad 1), die nicht Leistungen der Kriegsopferfürsorge beziehen und sich nicht in vollstationärer Pflege befinden. Der Antrag wird gestellt für Aufwendungen, die der Kurzzeitpflege gemäß § 42 SGB XI zuzuordnen sind, das heißt es dürfen pro Gast Investitionskosten für maximal 56 Tage je Kalenderjahr beantragt werden.
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