Gegenüber anderen Mitteln, durch die der Bestand Ihrer sozialen Dienstleistungen / Ihrer Einrichtung gesichert werden kann, sind die Zuschüsse nach dem SodEG nachrangig. Sollte also z.B. trotz der pandemiebedingten Einschränkungen die Erbringung sozialer Dienstleistungen ohne oder mit lediglich geringen Einschränkungen weiterhin möglich sein, ist eine finanzielle Unterstützung nach dem SodEG nicht angezeigt. Dies gilt auch dann, wenn der Bestand Ihrer Einrichtung durch tatsächliche Zuflüsse anderer vorrangiger Mittel selbstständig gesichert werden kann.
Der auf Grundlage dieses Antrags bewilligte Zuschuss stellt sowohl im Hinblick auf die Festlegung des Prozentsatzes als auch im Hinblick auf dessen Zahlbetrag eine vorläufige Leistung dar, der endgültige Zuschuss nach § 3 SodEG wird zu einem späteren Zeitpunkt auf der Grundlage der im Zeitraum 01.03.2019 bis 29.02.2020 für erbrachte Leistungen gezahlten Vergütungen errechnet. Dazu wird ein Monatsdurchschnitt errechnet und gemäß § 3 Satz 5 SodEG ein prozentualer Anteil des Monatsdurchschnitts als monatliche Zuschusszahlung ermittelt. Bereits gezahlte vorläufige Zuschüsse werden dann gegebenenfalls mit den endgültig festgesetzten monatlich gezahlten Zuschüssen verrechnet.
Der Sozialdienstleister verpflichtet sich, gegenüber der Stadt Köln alle Angaben zu machen, die für die Berechnung und Festsetzung des Zuschusses erforderlich sind. Er verpflichtet sich, ab dem dritten Monat der letzten Zuschusszahlung alle Angaben nach § 4 SodEG, die zur Berechnung eines etwaigen Erstattungsanpruchs erforderlich sind, unaufgefordert abzugeben. Der Sozialdienstleister verpflichtet sich zudem, etwaige vorrangige Mittel im Sinne des § 4 SodEG geltend zu machen.
Der Sozialdienstleister erklärt, dass er bei Beantragung weiterer öffentlicher Finanzhilfen für eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. Liquiditätsengpässe die gegebenenfalls aufgrund dieses Antrags gewährten Zuschüsse angeben wird.
Der Sozialdienstleister versichert an Eides statt, dass er alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht hat.
Dem Sozialdienstleister ist bekannt, dass vorsätzlich oder leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben sowie das vorsätzliche oder leichtfertige Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben die Strafverfolgung wegen Subventionsbetrug (§ 264 StGB) zur Folge haben können.