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Konkretisierung zum Antrag
auf einen Zuschuss nach
§ 3 Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG)

Stadt Köln



Die Oberbürgermeisterin
Amt für Soziales, Arbeit und Senioren
50/505 Arbeitsmarktförderung
Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln
Erklärung des Bestehens einer Rechtsbeziehung
Ich versichere, dass ich zum Stichtag 16.03.2020 als Sozialdienstleister zur Erfüllung von Aufgaben nach den Sozialgesetzbüchern Eins bis Zwölf (bis auf die Sozialgesetzbücher Fünf und Elf) mit der Stadt Köln in einem Rechtsverhältnis stand.
Ort und Datum
Unterschrift der Antragstellerin oder
des Antragstellers
Art des Rechtsverhältnisses zur Stadt Köln
Beantragungszeitpunkt
Vorrangige Mittel
(für spätere Erstattungsverfahren nach § 4 SodEG von Bedeutung)
Bestehen Rechtsverhältnisse nach § 2 Satz 2 SodEG, die vorbehaltlich der hoheitlichen Entscheidungen im Sinne von § 2 Satz 3 SodEG weiterhin möglich sind?
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Vorrangige Mittel - Geschätzte Einnahmen
Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz
Haben Sie Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz beantragt?
Erhalten Sie bereits Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz?
Falls ja, in welcher Höhe erhalten Sie Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz?
Leistungen zum Verbleib in Beschäftigung
Für wie viele Mitarbeitende darunter haben Sie Kurzarbeitergeld beantragt?
Erhalten Sie bereits Kurzarbeitergeld?
Falls ja, in welcher Höhe erhalten Sie Kurzarbeitergeld pro Kalendermonat?
Haben Sie Leistungen für den Verbleib in Beschäftigung nach dem Sechsten Abschnitt des
Dritten Kapitels des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (Kurzarbeitergeld oder
Transferleistungen) beantragt?
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Zuschüsse des Bundes und der Länder, sonstige Mittel
Haben Sie Zuschüsse des Bundes und/oder der Länder an soziale Dienstleister auf Grundlage gesetzlicher Regelungen beantragt?
Erhalten Sie Zuschüsse des Bundes und/oder der Länder aufgrund gesetzlicher Regelungen (Gesetze und Rechtsverordnungen)?
Welche Mittel in welcher Höhe erhalten Sie pro Kalendermonat?
Art der Mittel
Höhe pro Kalendermonat:
Euro
Euro
Euro
Euro
Existenzgefährdung trotz vorrangiger Mittel
Ist die wirtschaftliche Existenz Ihres Unternehmens / Ihrer Einrichtung durch den Bezug vorrangiger finanzieller Mittel aus öffentlichen Programmen (z. B. Hilfen des Bundes, der Länder, Kurzarbeitergeld, Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz) für die kommenden 3 Monate gesichert? Eine Selbsteinschätzung reicht aus:
Antragstellung bei anderen Leistungsträgern
Haben Sie Zuschüsse des Bundes und/oder der Länder an soziale Dienstleister auf Grundlage gesetzlicher Regelungen beantragt?
Benennen Sie den oder die Leistungsträger und etwaige Rechtsbeziehungen zu diesem
oder diesen.
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Honorarkräfte
Beabsichtigen Sie, Zahlungen in Höhe von mindestens 75 % des bisherigen Umfangs an Ihre Honorarkräfte fortzuführen, auch ohne diese gegebenenfalls weiter einsetzen zu können?
Wenn ja, fügen Sie bitte eine Liste bei, auf der die entsprechenden Honorarkräfte mit Vorname, Name, Geburtsdatum und Firmenanschrift der jeweiligen Honorarkräfte aufgeführt sind.
Erträge für fortgeführte Leistungen
Wie stellt sich unter Berücksichtigung der hoheitlichen Entscheidungen im örtlichen Tätigkeitsbereich Ihres Unternehmens / Ihrer Einrichtung nach aktuellem Kenntnisstand innerhalb der kommenden 3 Monate der Anteil der Erträge für fortgeführte Leistungen durch die Stadt Köln im Vergleich zum im Antrag unter Punkt 4 angegebenen Gesamtbetrag dar?
Kontoverbindung (Beispiel: DE21100000001234567890)
Für die bewilligte Leistung bitten wir die nachfolgende Bankverbindung zu nutzen:
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Grundlage zur Berechnung des Zuschusses
Einkünfte aus Leistungen der Stadt Köln auf Basis des oben angegebenen Rechtsverhältnisses zur Stadt Köln:
Monat und Jahr
Summe in Euro
Bemerkungen
März 2019
April 2019
Mai 2019
Juni 2019
Juli 2019
August 2019
September 2019
Oktober 2019
November 2019
Dezember 2019
Januar 2020
Februar 2020
Gesamtsumme
der Einnahmen
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Erklärung zur Antragstellung
Gegenüber anderen Mitteln, durch die der Bestand Ihrer sozialen Dienstleistungen / Ihrer Einrichtung gesichert werden kann, sind die Zuschüsse nach dem SodEG nachrangig. Sollte also z.B. trotz der pandemiebedingten Einschränkungen die Erbringung sozialer Dienstleistungen ohne oder mit lediglich geringen Einschränkungen weiterhin möglich sein, ist eine finanzielle Unterstützung nach dem SodEG nicht angezeigt. Dies gilt auch dann, wenn der Bestand Ihrer Einrichtung durch tatsächliche Zuflüsse anderer vorrangiger Mittel selbstständig gesichert werden kann.

Der auf Grundlage dieses Antrags bewilligte Zuschuss stellt sowohl im Hinblick auf die Festlegung des Prozentsatzes als auch im Hinblick auf dessen Zahlbetrag eine vorläufige Leistung dar, der endgültige Zuschuss nach § 3 SodEG wird zu einem späteren Zeitpunkt auf der Grundlage der im Zeitraum 01.03.2019 bis 29.02.2020 für erbrachte Leistungen gezahlten Vergütungen errechnet. Dazu wird ein Monatsdurchschnitt errechnet und gemäß § 3 Satz 5 SodEG ein prozentualer Anteil des Monatsdurchschnitts als monatliche Zuschusszahlung ermittelt. Bereits gezahlte vorläufige Zuschüsse werden dann gegebenenfalls mit den endgültig festgesetzten monatlich gezahlten Zuschüssen verrechnet.

Der Sozialdienstleister verpflichtet sich, gegenüber der Stadt Köln alle Angaben zu machen, die für die Berechnung und Festsetzung des Zuschusses erforderlich sind. Er verpflichtet sich, ab dem dritten Monat der letzten Zuschusszahlung alle Angaben nach § 4 SodEG, die zur Berechnung eines etwaigen Erstattungsanpruchs erforderlich sind, unaufgefordert abzugeben. Der Sozialdienstleister verpflichtet sich zudem, etwaige vorrangige Mittel im Sinne des § 4 SodEG geltend zu machen.

Der Sozialdienstleister erklärt, dass er bei Beantragung weiterer öffentlicher Finanzhilfen für eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. Liquiditätsengpässe die gegebenenfalls aufgrund dieses Antrags gewährten Zuschüsse angeben wird.

Der Sozialdienstleister versichert an Eides statt, dass er alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht hat.

Dem Sozialdienstleister ist bekannt, dass vorsätzlich oder leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben sowie das vorsätzliche oder leichtfertige Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben die Strafverfolgung wegen Subventionsbetrug (§ 264 StGB) zur Folge haben können.
Ort und Datum
Unterschrift und Stempel
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