Antrag auf Übernahme von Fahrtkosten

Name der Kindertagesstätte:
Angaben über das Kind, für das die Fahrtkostenübernahme beantragt wird:
(Es gilt der melderechtliche erste Wohnsitz/Hauptwohnsitz)
Name:
Vorname:
Geburtsdatum:
Angaben zu den Personensorgeberechtigten oder der zum Unterhalt verpflichteten Eltern:
Sonstige (z.B. Pflegepersonen):
Tel.-Nr.:
1. Berechtigte(r):
Name:
Vorname:
Personensorgerecht:
Haushalt mit der/dem Schüler/in:
EMail:
Tel.-Nr.:
2. Berechtigte(r):
Name:
Vorname:
Personensorgerecht:
Haushalt mit der/dem Schüler/in:
EMail:
Name:
Vorname:
Personensorgerecht:
Haushalt mit der/dem Schüler/in:
zum Besuch einer Kindertagesstätte in einer Gemeinde / einem Gemeindeteil gemäß § 11 Kindertagesstättengesetz von Rheinland-Pfalz durch den Landkreis Mayen-Koblenz

Straße:
PLZ:
Hausnummer:
Wohnort:
Ortsteil:
Straße:
Hausnummer:
PLZ:
Wohnort:
Ortsteil:
Straße:
Hausnummer:
PLZ:
Wohnort:
Ortsteil:
ab dem Kitajahr
beantragt ab Datum
Ganztags:
Verkehrsmittel:
Fahrstrecke:
von (Ort):
bis (Ort):
Die Fahrtkostenübernahme für die Benutzung eines eigenen oder fremden Privat-Kraftfahrzeuges stellt einen Ausnahmetatbestand dar. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich ist oder der Weg zur nächstgelegenen Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar ist.

In diesen Fällen werden die Kosten nur bis zur Höhe übernommen, wie sie bei der Übernahme der notwendigen Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel entstehen würden.

Beförderung:
Begründung
Die Barerstattung der Fahrkosten erfolgt entsprechend der Satzung des Landkreises Mayen-Koblenz über die Schülerbeförderung und den geltenden Richtlinien des Landkreises Mayen-Koblenz zweimal im Schuljahr auf besonderen Antrag und zwar nachträglich zum 01.02. und 01.08. eines jeden Jahres. Der Erstattungsantrag ist von der Schule bezüglich des Schulbesuches im Erstattungszeitraum zu bestätigen.

Angabe zum Personensorgeberechtigten:
SEPA-Lastschriftmandat für Basislastschriften
Ich ermächtige | Wir ermächtigen die Kreiskasse Mayen-Koblenz Zahlungen von meinem | unserem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein | weisen wir unser Kreditinstitut an, die von der Kreisverwaltung auf mein | unser Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Der Einzug erfolgt unter Bezugnahme auf die Gläubigeridentifikationsnummer der Kreiskasse Mayen-Koblenz: DE47ZZZ000000105435

Hinweis: Ich kann | Wir können innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Die Kreisverwaltung behält sich vor Ihnen die dabei anfallenden Rückbelastungskosten in Rechnung zu stellen.

Meine | Unsere Bankverbindungsdaten lauten wie folgt:

Name des Kreditinstituts:
IBAN:
BIC:
Name des Kontoinhabers:
Ihre E-Mail-Adresse (für die Zusendung einer Bestätigungsmail)
Erklärung
Ich versichere, dass die Fahrtkosten nicht bereits aus anderen öffentlichen Mitteln erstattet werden und dass meine Angaben richtig und vollständig sind. Mir ist bekannt, dass unrichtige Angaben strafrechtlich verfolgt werden können und dass der Widerruf der Fahrtkostenübernahme vorbehalten bleibt, insbesondere bei Wegfall oder Änderungen der Voraussetzungen, die der Bewilligung zugrunde lagen, oder für den Fall, dass die Gefährlichkeit des Schulwegs entfällt oder nachträglich neue Tatsachen eintreten, die berechtigt hätten, die Fahrt Kostenübernahme zu versagen, dies gilt auch, wenn die Gefährlichkeit des Schulwegs aufgrund des höheren Lebensalters des Schülers nicht mehr gegeben ist.
Ich verpflichte mich, bei einer Änderung der in diesem Antrag gemachten Angaben oder der Verhältnisse, die der Fahrtkostenübernahme zugrunde lagen, diese unverzüglich anzuzeigen und überlassene Fahrkarten unverzüglich an die Kreisverwaltung Mayen Koblenz zurückzusenden oder anderweitig zurückzugeben. Nach einem Widerruf bin ich verpflichtet, für jeden dem Zeitpunkt des Wegfalls der Berechtigung folgenden Monat, für den die Fahrkarte nicht zurückgegeben wird, den Wert nach der Preistabelle des Verkehrsverbund Rhein-Mosel GmbH in der jeweils aktuellen Fassung zu ersetzen.


Ich bin damit einverstanden, dass zur Bestellung von Fahrkarten notwendige Daten an den Verkehrsträger weitergegeben.

Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung finden Sie unter
Mit der in diesem Antrag vorgesehenen Erklärung ist lediglich die Erwartung verbunden, dass die Eltern für den Fall ihrer Verhinderung selbst Vorsorge treffen. Dies kann z.B. durch Beauftragung anderer Eltern oder Nachbarn, Absprache mit dem Kindergarten o. ä. geschehen. Keinesfalls ist damit ein allgemeiner Ratschlag verbunden, die Kinder nicht abzuholen!

Mit der Erklärung wird die Kreisverwaltung von der Verpflichtung entbunden, in einem solchen Fall nach einem Empfehlungskatalog des zuständigen Ministeriums und des Landkreistages vorzugehen und ggf. die Notdienste einzuschalten, wenn Kinder ohne erkennbares Einverständnis der Eltern nicht abgeholt werden. Dies mag im äußersten Notfall angemessen sein, es ist aber im Interesse der Kinder sinnvoll, wenn die Eltern selbst solche Notfälle regeln und dieses Verfahren damit vermeiden.

Können oder wollen Sie diese Erklärung nicht abgeben, bitten wir um Mitteilung, wie im Fall Ihres Kindes verfahren werden soll. Bitte haben Sie Verständnis, dass die Bitte, das Kind zum Kindergarten zurückzubringen, nur dann erfüllt werden kann, wenn sowohl dort wie bei dem Beförderungsunternehmen die entsprechende Möglichkeit besteht.
Datum:
Ob ihr Kind den Heimweg von der Haltestelle bis zu Ihrer Wohnung allein zurücklegen kann, müssen die jeweiligen Eltern in Kenntnis des Entwicklungsstandes ihres Kindes nach den jeweiligen Umständen (Verkehrssituation, Entfernung usw.) selbst entscheiden. Eine generelle Empfehlung hinsichtlich dieser Entscheidung kann die Kreisverwaltung nicht geben. Soweit Ihr Kindergarten Ihnen für diese Entscheidung Empfehlungen gibt, nehmen wir darauf Bezug.
Hinweis
Die Kreisverwaltung trägt nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz die Aufsichtspflicht für die Kinder, die an der Kindergartenbeförderung nach § 11 KitaG teilnehmen. Für den Weg von der Wohnung bis zur Haltestelle und umgekehrt haben die Eltern die Aufsichtspflicht. Trotzdem dürfen die Kinder nach den geltenden haftungsrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Beförderung, d.h. an der Zielhaltestelle, nur an die Eltern oder andere, von diesen beauftragte Personen übergeben werden. Ohne solche Begleitung dürfen die Kinder nur entlassen werden, wenn die Eltern ihr Einverständnis damit erklärt haben oder nach den Umständen ein solches Einverständnis der Eltern anzunehmen ist.