durch den Nationalparklandkreis Birkenfeld ab dem Schuljahr
auf Beförderung zu Grundschulen
Klassenstufe des Schuljahres, ab dem die Fahrtkostenübernahme beantragt wird:
Angaben über die Schülerin/den Schüler, für die/den Fahrtkostenübernahme beantragt wird
Wohnung (anzugeben ist der Hauptwohnsitz)
Personensorgeberechtigte:
(Zutreffendes bitte ankreuzen)
Ist die Adresse identisch mit der Adresse des(r) Schülers(in)?
Ist die Adresse identisch mit der Adresse des(r) Schülers(in)?
Ihre E-Mail-Adresse (für die Zusendung einer Bestätigungsmail)
Ich versichere, dass meine Angaben richtig und vollständig sind. Ich verpflichte mich, bei einer Änderung der in diesem Antrag gemachten Angaben einen neuen Antrag zu stellen und die nicht mehr benötigten Schülerfahrkarten zurück zu geben. Falls die Voraussetzungen für die Übernahme der Beförderung nicht mehr gegeben sind, werde ich dies bei der Kreisverwaltung Birkenfeld, Schneewiesenstr. 25, 55765 Birkenfeld schriftlich melden.
Mir ist bekannt, dass nicht zurückgegebene Schülerfahrkarten in Rechnung gestellt werden. Der Widerruf der Fahrtkostenübernahme bleibt vorbehalten, insbesondere bei Wegfall oder Änderung der Voraussetzungen, die der Bewilligung zugrunde lagen, oder für den Fall, dass die besondere Gefährlichkeit des Schulweges entfällt, oder nachträglich neue Tatsachen eintreten, die berechtigt hätten, die Fahrtkostenübernahme zu versagen; dies gilt auch, wenn die Gefährlichkeit des Schulweges auf Grund des höheren Lebensalters der Schülerin bzw. des Schülers nicht mehr gegeben ist.
Ich bin damit einverstanden, dass zur Organisation der Schülerbeförderung die notwendigen Daten an den Verkehrsunternehmer weitergegeben werden.
Der Nationalparklandkreis Birkenfeld übernimmt gemäß § 69 Schulgesetz und § 33 Privatschulgesetz, sowie der Satzung und den Richtlinien des Landkreises Birkenfeld über die Schülerbeförderung für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen die notwendige Beförderung zur Schule. Hier wird die Beförderung zur nächstgelegenen bzw. zuständigen Grundschule organisiert und die Kosten hierfür übernommen, wenn der Schulweg länger als 2 km oder wenn er besonders gefährlich ist.
Über den Antrag entscheidet die Kreisverwaltung, in deren Gebiet die besuchte Schule liegt. Antragsberechtigt sind die Personensorgeberechtigen. Besteht kein Anspruch auf die Übernahme der Beförderung, wird von der Kreisverwaltung Birkenfeld eine schriftliche Ablehnung erteilt.
Auf die Ausgestaltung der Übernahme der Schülerbeförderung im Einzelnen besteht kein Rechtsanspruch.
Umzug bzw. Schulwechsel im lfd. Schuljahr: