Klassenstufen 11 - 13 der Gymnasien, Gesamtschulen, Waldorfschule
Abt. 3.1 – Ordnungsamt, ÖPNV
Lauterstraße 8
67657 Kaiserslautern
Tel. (0631) 7105-402
Antrag auf Übernahme von Fahrtkosten durch den Landkreis Kaiserslautern im Schuljahr
1. Angaben über die Schülerin / den Schüler
(Klassen 11-13 der Gymnasien, Integrierten Gesamtschulen und Waldorfschule,
sowie in den Bildungsgängen der Berufsbildende Schulen)
Der Landkreis Kaiserslautern übernimmt gemäß § 69 Schulgesetz und § 33 Privatschulgesetz in Verbindung mit der Satzung des Landkreises Kaiserslautern über die Schülerbeförderung für Schülerinnen und Schüler folgender Bildungsgänge die notwendigen Fahrtkosten zur nächstgelegenen Schule der gewählten Schulart wenn der Schulweg länger als 4 km oder wenn er besonders gefährlich ist. Beim Besuch einer anderen als der nächstgelegenen Schule der gewählten Schulform werden die Kosten nur insoweit übernommen, als sie bei der Fahrt zur nächstgelegenen Schule zu übernehmen wären. Antragsberechtigt sind bei minderjährigen Schülern die Personensorgeberechtigten, sonst die volljährigen Schüler selbst. Fahrtkosten werden erstmals ab Antragstellung übernommen. Auf die Ausgestaltung der Übernahme der Schülerfahrtkosten besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligung der Fahrtkosten erfolgt für die Dauer eines Schuljahres.
Der Antrag ist jedes Schuljahr neu zu stellen.
Ist die Gewährung der Fahrtkosten vom
Einkommen abhängig?
Fachschule in Vollzeitform
Nikolaus-von-Weis-Schule (Sozialpädagogik in Vollzeitform)
Bildungsgang (nur bei BBS)
2. Personensorgeberechtigte, Haushaltsgemeinschaft
Haushalt mit der/ dem Schüler/in?
Haushalt mit der/ dem Schüler/in?
Sonstige (z. B. Pflegepersonen)
Haushalt mit der/ dem Schüler/in?
Ggf. Partner/in eines Elternteils:
Haushalt mit der/ dem Schüler/in?
Die Einkommensgrenze beträgt somit
der Eltern oder
Elterteil mit Partner
Nr. 3 und 4 nur auszufüllen von Schülern/Schülerinnen der Gymnasien, Integrierten Gesamtschule, Waldorfschule, Höheren Berufsfachschule, 1. + 2. Ausbildungsjahr Erzieher.
Für Schülerinnen und Schüler der o. g. Schulen ist die Übernahme der Fahrtkosten einkommensabhängig. Wenn Ihr Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, bitten wir, die Fahrkarte direkt bei einem Verkehrsunternehmen zu beantragen. Liegt Ihr Einkommen unter der maßgeblichen Einkommensgrenze wird die Fahrkarte durch uns bestelllt und Sie zahlen zu den Fahrtkosten einen Eigenanteil von derzeit 28,50 Euro monatlich für zehn Beförderungsmonate im Schuljahr Im Übrigen mit Beginn des Monats, in dem erstmals Fahrtkosten übernommen werden. Der Eigenanteil kann auf Antrag erlassen werden.
Fahrtkosten werden für Schüler/innen nur übernommen,
1. falls sie im Haushalt beider unterhaltspflichtiger Personensorgeberechtigten*leben oder zuletzt gelebt haben, wenn das Einkommen dieser Personensorgeberechtigten und ihr eigenes Einkommen 26.500 € oder
2. falls sie im Haushalt eines unterhaltspflichtigen Personensorgeberechtigten* leben oder zuletzt gelebt haben, wenn das Einkommen dieses Personensorgeberechtigten und ihr eigenes Einkommen 22.750 € oder
3. falls sie im Haushalt eines unterhaltspflichtigen Personensorgeberechtigten* leben oder zuletzt gelebt haben, der mit einer Partnerin oder Partner im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 3a des Zweiten Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitssuchende - zusammenlebt, wenn das Einkommen dieses Personensorgeberechtigten, der Partnerin oder des Partners und ihr eigenes Einkommen 26.500 €
nicht übersteigt.
Für jedes weitere Kind, für das die Personensorgeberechtigten bzw. ein/e zu berücksichtigende/r Partner/in Kindergeld oder vergleichbare Leistungen erhalten, erhöht sich der Betrag um 3.750,00 €.
*bei volljährigen Schülerinnen und Schülern der unterhaltspflichtigen Eltern oder Elternteile
Sofern die Schülerin oder der Schüler verheiratet ist, ist das Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten maßgeblich.
Das maßgebliche Einkommen entspricht der Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes (Bruttoeinkommen bzw. auf dem Steuerbescheid der „Gesamtbetrag der Einkünfte") ohne Berücksichtigung von Verlusten in einzelnen Einkunftsarten und ohne Ausgleich mit Verlusten des Ehegatten. Werbungskosten werden danach einkommensmindernd berücksichtigt, und zwar ohne Nachweis mindestens in Höhe des Arbeitnehmer-Pausch-Betrages (z. Zt. 1.000 Euro). Maßgebend ist das Einkommen im vorletzten Kalenderjahr. Auf Antrag kann auch das letzte Kalenderjahr oder das Jahr in dem das Schuljahr beginnt berücksichtigt werden. Der Einkommensnachweis kann durch Vorlage des Einkommenssteuerbescheides oder durch eine Arbeitgeberbescheinigung über den im Bemessungsjahr erzielten Bruttolohn erfolgen.
Anzahl der Kinder, für die Sie zur Zeit Kindergeld erhalten:
Beigefügt sind als Nachweis zu dem angegebenen Einkommen:
Als Nachweis darüber, dass kein für die Berechnung maßgebliches Einkommen erzielt wurde:
Letzter Bescheid über Bezug von:
Bitte beachten Sie, dass eine abschließende Prüfung Ihres Antrages erst nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen (Passbild, Einkommensnachweise, sonstige Belege) erfolgen kann.
betrug das maßgebliche Einkommen:
Erklärung:
Ich versichere, dass meine Angaben richtig und vollständig sind. Ich verpflichte mich, bei einer Änderung der in diesem Antrag gemachten Angaben einen neuen Antrag zu stellen und die ausgegebene Schülerfahrkarte unverzüglich zurückzugeben, da mir diese sonst in Rechnung gestellt werden kann. Dies gilt natürlich auch für die Fälle, in denen zukünftig eine Schule besucht wird, die nicht im Zuständigkeitsbereich der Kreisverwaltung Kaiserslautern liegt oder die Schülerin/der Schüler die Schule verlässt und kein neuer Antrag mehr gestellt werden muss. Mir ist bekannt, dass zu Unrecht erhaltene Fahrkarten und die dadurch dem Landkreis Kaiserslautern entstandenen Kosten zurückgefordert werden sowie der Widerruf der Fahrtkostenübernahme vorbehalten bleibt. Insbesondere bei Wegfall oder Änderung der Voraussetzungen, die der Bewilligung zugrunde lagen. Ich bin damit einverstanden, dass zur Bestellung von Fahrkarten notwendige Daten an den Verkehrsträger weitergegeben werden.
4. Erlass des Eigenanteils
Der Eigenanteil wird auf Antrag nur erlassen, wenn die unterhaltspflichtigen Personensorgeberechtigten oder die Schülerin bzw. der Schüler laufende Hilfe zum Lebensunterhalt, Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung erhalten. Maßgeblich sind hierbei die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Wenn ja: Bitte den letzten Bescheid über ALG II-/laufende Hilfe zum Lebensunterhalt-/Grundsicherung beifügen.
Sollten Sie keinen Erlass beantragt haben bzw. wurde der Erlass abgelehnt, erteilen Sie bitte das SEPA-Lastschriftmandat, damit der Eigenanteil monatlich eingezogen werden kann.
Liegt kein SEPA-Lastschriftmandat vor, wird der Eigenanteil nachträglich per Rechnung in zwei Raten zum 01. Februar und 01. August zu je 142,50 Euro erhoben.
Beantragen Sie den Erlass des Eigenanteils?
Dieser Antrag wird ausschließlich elektronisch an die Kreisverwaltung Kaiserslautern übermittelt. Sie erhalten von uns eine Eingangsbestätigung per E-Mail. Geben Sie uns bitte Ihre E-Mail-Adresse: