Der Landkreis Kaiserslautern übernimmt gemäß § 69 Schulgesetz und § 33 Privatschulgesetz in Verbindung mit der Satzung des Landkreises Kaiserslautern über die Schülerbeförderung für Schülerinnen und Schüler der Freien Waldorfschule die notwendigen Kosten für die Beförderung zur Schule, unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen.
1. Für Schüler der Klassenstufen 1 - 4 (Primarstufe) werden Fahrkosten nur übernommen, wenn sie im Grundschulbezirk Otterberg oder einem angrenzenden Grundschulbezirk wohnen und der Schulweg länger als zwei Kilometer oder besonders gefährlich ist. Hierzu gehören ausschließlich folgende Orte: Kaiserslautern-Erlenbach, Heiligenmoschel, Hirschhorn, Katzweiler, Mehlbach, Mehlingen, Otterbach, Otterberg(Höfe), Schallodenbach, Schneckenhausen, Sembach. Für Schülerinnen und Schüler aus diesen Orten werden Schüler-Abo-Karten des Verkehrverbundes Rhein-Neckar ausgestellt. Für die Schülerinnen und Schüler aus Alsenbrück-Langmeil, Falkenstein, Gonbach, Höringen, Imsbach, Lohnsfeld, Münchweiler a. d. Alsenz, Potzbach, Schweisweiler, Wartenberg-Rohrbach, Winnweiler, erfolgt eine Fahrkostenerstattung auf der Basis des vergleichbaren öffentlichen Verkehrsmittels.
2. Für Schüler der Klassenstufen 5 - 10 (Sekundarstufe I) werden die Kosten insoweit übernommen, als sie bei der Fahrt zur jeweils nächstgelegenen öffentlichen Realschule plus, Integrierten Gesamtschule oder zum jeweils nächstgelegenen öffentlichen Gymnasium entstehen würden, wenn der Schulweg länger als vier Kilometer oder besonders gefährlich ist. Über den Antrag entscheidet die Kreisverwaltung Kaiserslautern. Die Fahrkostenübernahme kann erst ab Antragseingang bei der Kreisverwaltung Kaiserslautern erfolgen; eine rückwirkende Übernahme ist ausgeschlossen. Auf die Ausgestaltung der Übernahme der Schülerfahrkosten im Einzelnen besteht kein Rechtsanspruch.