Integrierte Gesamtschule ab Klasse 11
auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Landkreis Cochem-Zell
Der Landkreis Cochem-Zell
übernimmt gemäß § 69 Schulgesetz und § 33 Privatschulgesetz sowie den Beförderungsrichtlinien des Landkreises für Schüler folgender Bildungsgänge die notwendigen Fahrkosten zur Schule (bei der Aufstellung ist auch angegeben, ob die Gewährung der Fahrkosten nur dann erfolgen kann, wenn eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschritten wird):
Ist die Gewährung der Fahrkosten vom Einkommen abhängig?
1. Angaben über die Schülerin/den Schüler, für den/die Fahrkostenübernahme beantragt wird
(Zutreffendes bitte ankreuzen)
2. Personensorgeberechtigte:
Gemeinsamer
Haushalt mit
dem Kind
ggf. Partner/in eines Elternteils
Anschrift (falls nicht mit dem Schüler/der Schülerin identisch)
Zusatzangaben für Pflegeeltern:
Besitzen Sie das Personensorgerecht für den Schüler/die Schülerin?
Hierbei werden die Fahrkosten bis zur nächstgelegenen Schule der gewählten Art bzw. zur zuständigen Schule übernommen, wenn der Schulweg länger als 4 km oder wenn er besonders gefährlich ist.
Dazu zählt bei der 11. Klasse der Fachoberschule auch die Fahrt zu den Praktikumsorten an 3 Tagen in der Woche. Dorthin, wo Linien existieren, besorgen wir entsprechende Fahrkarten, ansonsten werden die fiktiven Kosten in Höhe des VRM-Tarifes für eine Schülermonatskarte am Ende des Halbjahres erstattet.
Familien u. Lebensgemeinschaften deren Einkünfte über der Einkommensgrenze liegen (siehe Tabelle im Antrag), müssen die Fahrkarte selbst kaufen.
Höhere Berufsfachschule 1. und 2. Jahr
Berufsoberschule I, Berufsoberschule II
Kreisverwaltung Cochem-Zell, Ref. Schülerbeförderung, Endertplatz 2, 56812 Cochem
E-Mail-Adresse (für Bestätigungsmail und mögliche Rückfragen)
Kreisverwaltung
Cochem-Zell
für die Beförderung im öffentlichen Linienverkehr
Nur bei Einkünften unter dieser Grenze, füllen Sie diesen Antrag aus.
Die Kreisverwaltung besorgt dann die Fahrkarte und es muss ein Eigenanteil gezahlt werden Der Eigenanteil ist für höchstens zwei Schüler einer Familie zu zahlen.
Über den Antrag entscheidet die Kreisverwaltung, in deren Gebiet die besuchte Schule liegt. Antragsberechtigt sind bei minder-jährigen Schülern die Personensorgeberechtigten, sonst die volljährigen Schüler selbst. Auf die Ausgestaltung der Übernahme von Schülerfahrkosten im Einzelnen besteht kein Rechtsanspruch.
Anzugeben ist der Ort (Haltestelle, Bahnhof) des Einstiegs und des Ausstiegs und falls zutreffend, auch die benutzte Streckenführung ("über")
5. Weitere Fahrschüler in der Familie
Machen Sie hier bitte Angaben über die weiteren Fahrschüler/innen in der Familie, die ein Gymnasium, eine integrierte Gesamtschule, eine Fochoberschule (FOS) oder eine berufsbildende Schule in Vollzeitform (HBF, BOS) besuchen und für die Sie ebenfalls Fahrtkostenerstattung beantragt haben.
Name der Schule, Schulort
6. Informationen zum anrechenbaren Einkommen und Einkommensgrenzen
Schüler/in lebt im Haushalt beider Personensorgeberechtigten oder Personenberechtigter/em und Lebenspartner/in
Schüler/in lebt im Haushalt eines Personensorgeberechtigten
Kreisverwaltung Cochem-Zell, Ref. Schülerbeförderung, Endertplatz 2, 56812 Cochem
3. Angaben über den geplanten Schulbesuch - Schulort - Klassenstufe im Schuljahr
Angaben über den Bildungsgang bzw. die Klasse, die im Schuljahr
Bildungsgang (z.B. Metall, Holztechnik):
Falls nicht die nächstgelegene Schule des betreffenden Bildungsgangs besucht werden soll, Begründung: (z.B. Zulassungsbeschränkung, Ablehnung der nächstgelegenen Schule beifügen)
Die Fahrkosten werden für Schülerinnen und Schüler bei Zahlung eines Eigenanteils übernommen,
Für jedes weitere Kind, für das die Personensorgeberechtigten bzw. eine zu berücksichtigende Partnerin oder ein zu berücksichtigender Partner Kindergeld oder vergleichbare Leistungen erhalten, erhöht sich der Betrag um 3.750,00 €. Dies gilt auch, wenn das Kind außerhalb des Haushaltes wohnt.
Wenn sie im Haushalt beider Personensorgeberechtigten leben und das Einkommen der Personensorgeberechtigten und ihr eigenes Einkommen 26.500,00 € oder
Wenn sie im Haushalt eines Personenberechtigten leben und das Einkommen des Personensorgeberechtigten und ihr eigenes Einkommen 22.750,00 € oder
Neu: Wenn sie im Haushalt eines Personensorgeberechtigten, der mit einer Partnerin oder einem Partner im Sinne des § 7 Abs. Nr. 3 und Abs. 3a SGB II zusammenlebt und das Einkommen des Personensorgeberechtigten, der Partnerin oder des Partners und ihr eigenes Einkommen 26.500,00 € nicht übersteigt.
Sollte das Einkommen im Jahr oder zur Zeit der Antragstellung unter der vorgegebenen Einkommensgrenze liegen, genügt auch die Vorlage dieser Nachweise.
Das maßgebliche Einkommen richtet sich in der Regel nach den Einkünften des Jahres
Werbungskosten werden danach einkommensmindernd berücksichtigt (ohne Nachweis in Höhe des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von z. Zt. 1.000,00 €). Ferner vermindert sich die Summe der Einkünfte ggf. um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende sowie bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft um den Abzug nach § 13 Abs. 3 Einkommensteuergesetz. Sonderausgaben sowie außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Einkommensteuergesetzes können dagegen nicht in Abzug gebracht werden.
Die Berechnungsgrundlagen für die Feststellung des maßgeblichen Einkommens können dem Einkommensteuer-bescheid entnommen werden, wenn für das maßgebliche Jahr eine Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgt ist. Andernfalls muss das maßgebliche Einkommen durch eine Arbeitgeberbescheinigung über den im Bemessungsjahr erzielten Bruttolohn belegt werden.
Zum maßgeblichen Einkommen gehören auch Einkünfte, die im Ausland erzielt wurden und allein nach ausländischem Steuerrecht zu versteuern sind oder weder im Ausland noch im Inland einer staatlichen Besteuerung unterliegen. Sonderausgaben sowie außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Einkommensteuergesetzes können nicht in Abzug gebracht werden.
Beachten Sie:
Einkünfte, die nicht einkommensteuerpflichtig sind, z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Kindergeld, Waisenrente (ohne Ertragsanteil), Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Wohngeld, Sozialhilfe sowie Unterhaltszahlungen für Kinder werden nicht als Einkommen berücksichtigt.
7. Für wie viele Kinder erhalten Sie zur Zeit Kindergeld?
Einkommensnachweise sind beigefügt:
Erklärung:
Ich versichere, dass meine Angaben richtig und vollständig sind. Ich verpflichte mich, bei einer Änderung der in diesem Antrag gemachten Angaben einen neuen Antrag zu stellen und die ausgegebenen Fahrkarten an die Kreisverwaltung Cochem-Zell, Referat 21, Endertplatz 2, 56812 Cochem, zurückzugeben.
Mir ist bekannt, dass zu Unrecht gezahlte Beträge zurückgefordert werden können sowie der Widerruf der Fahrkostenübernahme vorbehalten bleibt, insbesondere bei Wegfall oder Änderung der Voraussetzungen, die der Bewilligung zu Grunde lagen, oder für den Fall, dass die besondere Gefährlichkeit des Schulweges entfällt oder nachträglich neue Tatsachen eintreten, die dazu berechtigt hätten, die Fahrkostenübernahme zu versagen. Dies gilt auch, wenn die besondere Gefährlichkeit des Schulwegs auf Grund des höheren Lebensalters des Schülers/der Schülerin nicht mehr gegeben ist.
Ich bin damit einverstanden, dass zur Bestellung von Fahrausweisen notwendige Daten an den Verkehrsträger weitergeleitet werden und die Angaben im Antrag gespeichert werden, solange diese für die Fahrkostenübernahme benötigt werden (§ 67 Schulgesetz).
Kreisverwaltung Cochem-Zell, Ref. Schülerbeförderung, Endertplatz 2, 56812 Cochem
Was gilt als Einkommen?
Das maßgebliche Einkommen entspricht der Summe der positiven Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 1 bis 3 des Einkommenssteuergesetzes ohne Berücksichtigung von Verlusten in einzelnen Einkommensarten und ohne Ausgleich mit Verlusten des Ehegatten (in der Regel das Bruttoeinkommen bzw. auf dem Steuerbescheid der „Gesamtbetrag der Einkünfte")
8. Erlass des Eigenanteiles
Der monatliche Eigenanteil an den Fahrkosten wird auf Antrag erlassen, wenn das Bruttojahreseinkommen der Personensorgeberechtigten im Jahr nicht höher war als die Einkommensgrenze von 10.000,-- EUR. Sie erhöht sich für das zweite und jedes weitere Kind, für das Sie Kindergeld erhalten, um 620,-- EUR. Das Bruttojahreseinkommen ist bei Personensorgeberechtigten, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, der im Einkommensteuerbescheid abgedruckte Gesamtbetrag der Einkünfte; bei Personensorgeberechtigten, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, der Bruttobetrag des Jahresarbeitslohns oder der sonstigen Einkünfte (Rentenbezüge) abzüglich der Werbungskosten, mindestens des Arbeitnehmerpauschbetrages (1.000,-- EUR). Ausnahmsweise kann auch das Einkommen aus dem Jahr vor der Antragstellung zugrunde gelegt werden, wenn dieses niedriger ist als im vorletzten Jahr.
Beantragen Sie Erlass des Eigenanteiles wegen eines Härtefalls aus wirtschaftlichen
Gründen? Wenn ja, bitte Einkommensnachweis für beifügen.
Wurden für einen anderen Schüler der Familie bereits für dasselbe Schuljahr Erlass des Eigenanteiles an den Fahrkosten wegen eines Härtefalls aus wirtschaftlichen Gründen beantragt und die erforderlichen Belege beigefügt?
Name des anderen Schülers der Familie:
Erhalten ein Personensorgeberechtigter des Schülers oder der Schüler selbst zurzeit Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld?
Kreisverwaltung Cochem-Zell, Ref. Schülerbeförderung, Endertplatz 2, 56812 Cochem
Sollten Sie keinen Erlass beantragt haben bzw. wurde der Erlass abgelehnt, erteilen Sie bitte das SEPA-Lastschriftmandat, damit der Eigenanteil monatlich eingezogen werden kann.
Liegt kein SEPA-Lastschriftmandat vor, wird der Eigenanteil nachträglich per Rechnung in zwei Raten zum 01. Februar und 01. August zu je 142,50 Euro erhoben.
Einen Antrag auf Erlass des Eigenanteiles wegen eines Härtefalls aus wirtschaftlichen Gründen sollten Sie nur dann stellen, wenn ein solcher Antrag nach Ihrer Beurteilung Aussicht auf Erfolg hat. Der Eigenanteil wird stets erlassen, wenn einer der Personensorgeberechtigten des Schülers oder der Schüler selbst zurzeit Sozialhilfe erhält. Das gleiche gilt, wenn ein Personensorgeberechtigter des Schülers Arbeitslosengeld II erhält. Erlass erfolgt nicht, wenn zum Arbeitslosengeld II Zuschläge gemäß § 28 SGB II gewährt werden.