Antrag auf Übernahme von Fahrtkosten
Name der Kindertagesstätte:
Angaben über das Kind, für das die Fahrtkostenübernahme beantragt wird:
(Es gilt der melderechtliche erste Wohnsitz/Hauptwohnsitz)
Angaben zu den Personensorgeberechtigten oder der zum Unterhalt verpflichteten Eltern:
Sonstige (z.B. Pflegepersonen):
Haushalt mit der/dem Schüler/in:
Haushalt mit der/dem Schüler/in:
Haushalt mit der/dem Schüler/in:
zum Besuch einer Kindertagesstätte in einer Gemeinde / einem Gemeindeteil gemäß § 20 Kita-Zukunftgesetz von Rheinland-Pfalz durch den Landkreis Trier-Saarburg
Kindertagesstättenbesuch ab Datum
Ihre E-Mail-Adresse (für die Zusendung einer Bestätigungsmail)
Informationen zum Schutz Ihrer Daten entnehmen Sie bitte unserer Internetseite
Ich versichere, dass meine Angaben richtig und vollständig sind. Ich verpflichte mich, bei einer Änderung der in diesem Antrag gemachten Angaben einen neuen Antrag zu stellen. Falls die Voraussetzungen für die Übernahme der Beförderung nicht mehr gegeben sind, werde ich dies bei der Kreisverwaltung Trier-Saarburg, Willy-Brandt-Platz 1, 54290 Trier schriftlich melden.
Mein Kind wird an der Haltestelle von mir oder von einer von mir beauftragten Person abgeholt. Im Verhinderungsfalle habe ich selbst dafür Sorge zu tragen, dass mein Kind abgeholt wird.
Ich bin damit einverstanden, dass zur Organisation der Beförderung die notwendigen Daten an den Verkehrsunternehmer und die Kindertagesstätte weitergegeben werden.
Mit der in diesem Antrag vorgesehenen Erklärung ist lediglich die Erwartung verbunden, dass die Eltern für den Fall ihrer Verhinderung selbst Vorsorge treffen. Dies kann z.B. durch Beauftragung anderer Eltern oder Nachbarn, Absprache mit dem Kindergarten o. ä. geschehen. Keinesfalls ist damit ein allgemeiner Ratschlag verbunden, die Kinder nicht abzuholen!
Die Kreisverwaltung trägt nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz die Aufsichtspflicht für die Kinder, die an der Kindergartenbeförderung nach § 20 Kita-Zukunftsgesetz teilnehmen. Für den Weg von der Wohnung bis zur Haltestelle und umgekehrt haben die Eltern die Aufsichtspflicht. Trotzdem dürfen die Kinder nach den geltenden haftungsrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Beförderung, d.h. an der Zielhaltestelle, nur an die Eltern oder andere, von diesen beauftragte Personen übergeben werden. Ohne solche Begleitung dürfen die Kinder nur entlassen werden, wenn die Eltern ihr Einverständnis damit erklärt haben oder nach den Umständen ein solches Einverständnis der Eltern anzunehmen ist.
Ob ihr Kind den Heimweg von der Haltestelle bis zu Ihrer Wohnung allein zurücklegen kann, müssen die jeweiligen Eltern in Kenntnis des Entwicklungsstandes ihres Kindes nach den jeweiligen Umständen (Verkehrssituation, Entfernung usw.) selbst entscheiden. Eine generelle Empfehlung hinsichtlich dieser Entscheidung kann die Kreisverwaltung nicht geben. Soweit Ihr Kindergarten Ihnen für diese Entscheidung Empfehlungen gibt, nehmen wir darauf Bezug.
Mit der Erklärung wird die Kreisverwaltung von der Verpflichtung entbunden, in einem solchen Fall nach einem Empfehlungskatalog des zuständigen Ministeriums und des Landkreistages vorzugehen und ggf. die Notdienste einzuschalten, wenn Kinder ohne erkennbares Einverständnis der Eltern nicht abgeholt werden. Dies mag im äußersten Notfall angemessen sein, es ist aber im Interesse der Kinder sinnvoll, wenn die Eltern selbst solche Notfälle regeln und dieses Verfahren damit vermeiden.
Können oder wollen Sie diese Erklärung nicht abgeben, bitten wir um Mitteilung, wie im Fall Ihres Kindes verfahren werden soll. Bitte haben Sie Verständnis, dass die Bitte, das Kind zum Kindergarten zurückzubringen, nur dann erfüllt werden kann, wenn sowohl dort wie bei dem Beförderungsunternehmen die entsprechende Möglichkeit besteht.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Ihren Kindergarten oder an die Kreisverwaltung Trier-Saarburg, Abteilung 10/ Referat 104 - Straßenverkehr, ÖPNV, Schülerverkehr.