auf Übernahme von Schülerfahrkosten zur Realschule und zu den Realschulen plus sowie den Klassenstufen 5 -10 der Gymnasien, der Kooperativen Gesamtschule (KGS), der Integrierten Gesamtschulen (IGS) und der Freien Waldorfschule durch den Rhein-Hunsrück-Kreis ab dem Schuljahr
Klassenstufe des Schuljahres, ab dem die Fahrtkostenübernahme beantragt wird:
I. Angaben über die Schülerin / den Schüler, für den die Fahrkostenübernahme beantragt wird
II. Personensorgeberechtigte, Haushaltsgemeinschaft
(Zutreffendes bitte ankreuzen)
Die Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis übernimmt gemäß § 69 Schulgesetz und § 33 Privatschulgesetz, sowie der Satzung und den Richtlinien des Rhein-Hunsrück-Kreises über die Schülerbeförderung für Schülerinnen und Schüler der Realschulen plus sowie der Klassenstufen 5 - 10 der Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen die notwendigen Kosten für die Beförderung zur Schule. Hierbei werden die Fahrtkosten bis zur nächstgelegenen Schule der gewählten Art bzw. zur zuständigen Schule übernommen, wenn der Schulweg länger als 4 km oder wenn er besonders gefährlich ist.
Über den Antrag entscheidet die Kreisverwaltung, in deren Gebiet die besuchte Schule liegt. Antragsberechtigt sind bei minderjährigen Schülerinnen und Schüler die Personensorgeberechtigen. Besteht kein Anspruch auf die Übernahme von Fahrtkosten, wird von der Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis eine schriftliche Ablehnung erteilt.
Auf die Ausgestaltung der Übernahme der Schülerfahrtkosten im Einzelnen besteht kein Rechtsanspruch.
Umzug, Schulwechsel bzw. Erstbesuch der vorgenannten Schule im lfd. Schuljahr:
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Ich versichere, dass meine Angaben richtig und vollständig sind. Ich verpflichte mich, bei einer Änderung der in diesem Antrag gemachten Angaben einen neuen Antrag zu stellen und die nicht mehr benötigten Schülerfahrkarten zurück zu geben. Falls die Voraussetzungen für die Übernahme der Beförderung nicht mehr gegeben sind, werde ich dies bei der Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis, Ludwigstr. 3-5, 55469 Simmern schriftlich melden.
Mir ist bekannt, dass nicht zurückgegebene Schülerfahrkarten in Rechnung gestellt werden. Der Widerruf der Fahrtkostenübernahme bleibt vorbehalten, insbesondere bei Wegfall oder Änderung der Voraussetzungen, die der Bewilligung zugrunde lagen, oder für den Fall, dass die besondere Gefährlichkeit des Schulweges entfällt, oder nachträglich neue Tatsachen eintreten, die berechtigt hätten, die Fahrtkostenübernahme zu versagen; dies gilt auch, wenn die Gefährlichkeit des Schulweges auf Grund des höheren Lebensalters der Schülerin bzw. des Schülers nicht mehr gegeben ist.
Ich bin damit einverstanden, dass zur Organisation der Schülerbeförderung die notwendigen Daten an den Verkehrsunternehmer weitergegeben werden.
Sonstige Personensorgeberechtigte (z.B. Vormund, Pflegeeltern):
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