auf Übernahme von Schülerfahrtkosten zur Berufsfachschule I und II sowie zum Berufsvorbereitungsjahr
durch den Rhein-Hunsrück-Kreis ab dem Schuljahr
Die Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis übernimmt gemäß § 69 Schulgesetz und § 33 Privatschulgesetz, sowie der Satzung und den Richtlinien des Rhein-Hunsrück-Kreises über die Schülerbeförderung für Schülerinnen und Schüler der Berufsfachschule I und II sowie des Berufsvorbereitungsjahres die notwendigen Kosten für die Beförderung zur Schule. Hierbei werden die Fahrtkosten bis zur nächstgelegenen Schule der gewählten Art bzw. zur zuständigen Schule übernommen, wenn der Schulweg länger als 4 km oder wenn er besonders gefährlich ist.
Über den Antrag entscheidet die Kreisverwaltung, in deren Gebiet die besuchte Schule liegt. Antragsberechtigt sind bei minderjährigen Schülerinnen und Schüler die Personensorgeberechtigen. Besteht kein Anspruch auf die Übernahme von Fahrtkosten, wird von der Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis eine schriftliche Ablehnung erteilt.
Auf die Ausgestaltung der Übernahme der Schülerfahrtkosten im Einzelnen besteht kein Rechtsanspruch.
Umzug, Schulwechsel bzw. Erstbesuch der vorgenannten Schule im lfd. Schuljahr:
I. Angaben über die Schülerin / den Schüler, für den die Fahrkostenübernahme beantragt wird
(Zutreffendes bitte ankreuzen)
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(gemeldeter Hauptwohnsitz)
II. Personensorgeberechtigte, Haushaltsgemeinschaft
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Sonstige Personensorgeberechtigte (z.B. Vormund, Pflegeeltern):