Bildungsgang             
Ist die Gewährung der Fahrkosten vom Einkommen abhängig?
Jahrgangstufen 11 – 13 der Gymnasien, Kooperativen Gesamtschule (KGS), Integrierten Gesamtschulen (IGS)
Ja
Höhere Berufsfachschule                                                                                                                                       
Ja
Berufsoberschulen                                                                                                                                              
Ja
Berufliche Gymnasien                                                                                                                                       
Ja
Fachschulen und Fachoberschulen in Vollzeit                                                                                                                                      
Ja
Sekundarstufe II
Klassenstufe des Schuljahres, ab dem die Fahrtkostenübernahme beantragt wird:
Angaben über die Schülerin / den Schüler, für die/den Fahrkostenübernahme beantragt wird
Wohnung (anzugeben ist der Hauptwohnsitz)
Die Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis übernimmt gemäß § 69 Schulgesetz und § 33 Privatschulgesetz in Verbindung mit der Satzung und den Richtlinien des Rhein-Hunsrück-Kreises  über die Schülerbeförderung für Schülerinnen und Schüler folgender Bildungsgänge die notwendigen Fahrkosten zur Schule soweit Sie eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreiten.
Hierbei werden die Fahrkosten bis zur nächstgelegenen Schule der gewählten Art bzw. zur zuständigen Schule übernommen, wenn der Schulweg länger als 4 km oder wenn er besonders gefährlich ist. Falls nicht die nächstgelegene Schule des betreffenden Bildungsganges besucht werden soll: Begründung warum (Nachweise sind beizufügen):







Name der Schule 
Antrag auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Rhein-Hunsrück-Kreis bei Beförderung im öffentlichen Linienverkehr für das Schuljahr













Name
Vorname
Geburtsdatum
PLZ
Wohnort
Stadt-/Ortsteil
Für alle von der Fahrberechtigung begünstigten Schüler/Innen ist grundsätzlich ein monatlicher Eigenanteil an den Schülerbeförderungskosten zu zahlen.
Über den Antrag entscheidet die Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis.
Antragsberechtigt sind bei minderjährigen Schülern die Personensorgeberechtigten, ansonsten die volljährigen Schüler.
Auf die Ausgestaltung der Übernahme von Schülerfahrkosten im Einzelnen besteht kein Rechtsanspruch.







Straße
Hs-Nr.
Telefon
und Freien Waldorfschule (FWS)
Umzug, Schulwechsel bzw. Erstbesuch der vorgenannten Schule im lfd. Schuljahr:
ab wann?
(Zutreffendes bitte ankreuzen)
Wie wollen Sie das Deutschland Ticket erhalten?
E-Mail-Adresse für die Zusendung des Deutschland Tickets
Wiederholung Ihre E-Mail-Adresse (zur Kontrolle)
Dem Antrag sind Einkommensnachweise beizufügen!
Personensorgeberechtigte (unterhaltsverpflichtete Eltern):
Tel.-Nr. 
Straße
PLZ
Hausnummer
Wohnort
Tel.-Nr. 
Straße
PLZ
Hausnummer
Wohnort
Ist die Adresse identisch mit der Adresse des(r) Schülers(in)?
Ist die Adresse identisch mit der Adresse des(r) Schülers(in)?
Name
Vorname
Name
Vorname
Stadt-/Ortsteil
Stadt-/Ortsteil
Angaben über die besuchte Schule 
Bildungsgang / Fachrichtung  (nur bei BBS und FOS): 
Sonstige (z.B. Pflegepersonen, Jugendhilfeeinrichtung):
Name:
Vorname:
Personensorgerecht:
Haushalt mit der/dem Schüler/in:
Informationen zum anrechenbaren Einkommen und Einkommensgrenzen
Einkommensgrenzen:
Schüler/in lebt im Haushalt beider Personensorgeberechtigten oder Personenberechtigter/em und Lebenspartner/in
einem Kind
zwei
Kindern
26.500,00 EUR
30.250,00 EUR
34.000,00 EUR
37.750,00 EUR
41.500,00 EUR
drei
Kindern
vier
Kindern
fünf
Kindern
Schüler/in lebt im Haushalt eines Personensorgeberechtigten
22.750,00 EUR
26.500,00 EUR
30.250,00 EUR
34.000,00 EUR
37.750,00 EUR
Die Fahrkosten werden für Schülerinnen und Schüler bei Zahlung eines Eigenanteils übernommen,




Für jedes weitere Kind, für das die Personensorgeberechtigten bzw. eine zu berücksichtigende Partnerin oder ein zu berücksichtigender Partner Kindergeld oder vergleichbare Leistungen erhalten, erhöht sich der Betrag um 3.750,00 €. Dies gilt auch, wenn das Kind außerhalb des Haushaltes wohnt.

Wenn sie im Haushalt beider Personensorgeberechtigten leben und das Einkommen der Personensorgeberechtigten und ihr eigenes Einkommen 26.500,00 € oder

Wenn sie im Haushalt eines Personenberechtigten leben und das Einkommen des Personensorgeberechtigten und ihr eigenes Einkommen 22.750,00 € oder

Wenn sie im Haushalt eines Personensorgeberechtigten, der mit einer Partnerin oder einem Partner im Sinne des § 7 Abs. Nr. 3 und Abs. 3a SGB II zusammenlebt und das Einkommen des Personensorgeberechtigten, der Partnerin oder des Partners und ihr eigenes Einkommen 26.500,00 € nicht übersteigt.


-
-
-
Was gilt als Einkommen?
Das maßgebliche Einkommen entspricht der Summe der positiven Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes ohne Berücksichtigung von Verlusten in einzelnen Einkommensarten und ohne Ausgleich mit Verlusten des Ehegatten (in der Regel das Bruttoeinkommen bzw. auf dem Steuerbescheid der Gesamtbetrag der Einkünfte)
Einkünfte aus geringfügigen Beschäftigungen gehören zum maßgeblichen Einkommen und sind nachzuweisen.
Werbungskosten werden danach einkommensmindernd berücksichtigt (ohne Nachweis in Höhe des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von z. Zt. 1.000,00 €). Ferner vermindert sich die Summe der Einkünfte ggf. um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende sowie bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft um den Abzug nach § 13 Abs. 3 Einkommensteuergesetz. Sonderausgaben sowie außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Einkommensteuergesetzes können dagegen nicht in Abzug gebracht werden.
Die Berechnungsgrundlagen für die Feststellung des maßgeblichen Einkommens können dem Einkommensteuerbescheid entnommen werden, wenn für das maßgebliche Jahr eine Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgt ist. Andernfalls muss das maßgebliche Einkommen durch eine Arbeitgeberbescheinigung über den im Bemessungsjahr erzielten Bruttolohn belegt werden.
Zum maßgeblichen Einkommen gehören auch Einkünfte, die im Ausland erzielt wurden und allein nach ausländischem Steuerrecht zu versteuern sind oder weder im Ausland noch im Inland einer staatlichen Besteuerung unterliegen. Sonderausgaben sowie außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Einkommensteuergesetzes können nicht in Abzug gebracht werden.
Beachten Sie:
Einkünfte, die nicht einkommensteuerpflichtig sind, z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Kindergeld, Waisenrente (ohne Ertragsanteil), Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Wohngeld, Sozialhilfe sowie Unterhaltszahlungen für Kinder werden nicht als Einkommen berücksichtigt.




Antrag auf Erlass des Eigenanteils bei der Übernahme von Fahrkosten
Der monatliche Eigenanteil an den Fahrkosten wird auf Antrag nur erlassen, wenn  das Bruttojahreseinkommen der Personensorgeberechtigten bzw. unterhaltsverpflichteten Eltern im vorletzten Jahr nicht höher war als die Einkommensgrenze.
Beantragen Sie den Erlass des Eigenanteils?
Name des Kreditinstituts
Name des Kontoinhabers
BIC
IBAN
Einzugsermächtigung

Hiermit ermächtige ich die Kreiskasse Rhein-Hunsrück-Kreis, den von mir zu entrichtenden Eigenanteil zu den Schülerbeförderungskosten













Wenn mein Konto die erforderliche Deckung nicht aufweist, besteht seitens des kontoführenden Kreditinstituts keine Verpflichtung zur Ausführung des Auftrags. Teileinlösungen werden im Lastschriftverfahren nicht vorgenommen. Mir ist bekannt, dass die Jahreskarte vom Kostenträger (Rhein-Hunsrück-Kreis) eingezogen wird, wenn die Lastschrift nicht eingelöst wird.
Ihre E-Mail-Adresse (für die Zusendung einer Bestätigungsmail)
Dieser Antrag wird ausschließlich elektronisch an die Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis übermittelt. Sie werden dann ein Bestätigungsschreiben von uns erhalten.
2. In zwei gleichen Raten (1. Rate im September; 2. Rate im Februar des jeweils lfd. Schuljahres)
   von meinem/unserem Konto abzubuchen  oder


Datum
Erklärung
3. in einer Summe (einmalig jeweils im Septemberdes lfd. Schuljahres) von meinem/unserem Konto abzubuchen  
   (zutreffendes bitte ankreuzen)





Ich bestätige, die Informationen nach Artikel 13 DSGVO erhalten bzw. unter https://www.kreis-sim.de/Kurzmenü/Datenschutz zur Kenntnis genommen zu haben.
Für wie viele Kinder erhalten Sie zzt. Kindergeld?
1. Monatlich (etwa zur Monatsmitte) von meinem/unserem Konto abzubuchen oder


(z. B. Einkommensnachweis, Kindergeldbescheid, Schulbescheinigung)
Datei anhängen
Bitte aktuellen Nachweis beifügen
(z.B. Bestätigung der Familienkasse, Kontoauszug)
(z. B. Bestätigung der Familienkasse, Kontoauszug)