durch den Rhein-Hunsrück-Kreis ab dem Schuljahr
auf Beförderung zu Grundschulen
Klassenstufe des Schuljahres, ab dem die Fahrtkostenübernahme beantragt wird:
Angaben über die Schülerin/den Schüler, für die/den Fahrtkostenübernahme beantragt wird
Personensorgeberechtigte:
Die Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis übernimmt gemäß § 69 Schulgesetz und § 33 Privatschulgesetz, sowie der Satzung und den Richtlinien des Rhein-Hunsrück-Kreises über die Schülerbeförderung für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen die notwendige Beförderung zur Schule. Hier wird die Beförderung zur nächstgelegenen bzw. zuständigen Grundschule organisiert und die Kosten hierfür übernommen, wenn der Schulweg länger als 2 km oder wenn er besonders gefährlich ist.
Über den Antrag entscheidet die Kreisverwaltung, in deren Gebiet die besuchte Schule liegt. Antragsberechtigt sind die Personensorgeberechtigen. Besteht kein Anspruch auf die Übernahme der Beförderung, wird von der Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis eine schriftliche Ablehnung erteilt.
Auf die Ausgestaltung der Übernahme der Schülerbeförderung im Einzelnen besteht kein Rechtsanspruch.
Umzug bzw. Schulwechsel im lfd. Schuljahr:
(gemeldeter Hauptwohnsitz)
(Zutreffendes bitte ankreuzen)
(Zutreffendes bitte ankreuzen)
(Zutreffendes bitte ankreuzen)
Sonstige Personensorgeberechtigte (z.B. Vormund, Pflegeeltern):
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