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Einkommensnachweis
aus dem vorletzten, letzten oder aktuellen Jahr beifügen.
Für wie viele Kinder erhalten Sie Kindergeld?
Angaben zum maßgeblichen Einkommen
Ich versichere, dass meine Angaben richtig und vollständig sind. Ich verpflichte mich, bei einer Änderung der in diesem Antrag gemachten Angaben einen neuen Antrag zu stellen und die Schülerfahrkarte unverzüglich an die Stadt Speyer, Abt. Schule und Sport, Maximilianstr.12, 67346 Speyer zurückzugeben. Mir ist bekannt, dass zu Unrecht gezahlte Beträge zurückgefordert werden, sowie der Widerruf der Fahrkostenübernahme vorbehalten bleibt, insbesondere bei Wegfall oder Änderung der Voraussetzungen, die der Bewilligung zugrunde lagen, oder nachträglich neue Tatsachen eintreten, die berechtigt hätten, die Fahrkostenübernahme zu versagen.
Ich bin damit einverstanden, dass die zur Bestellung von Fahrkarten notwendigen Daten an den Verkehrsträger weitergegeben werden.
Dieser Antrag wird ausschließlich elektronisch an die Stadtverwaltung Speyer übermittelt. Sie erhalten von uns eine Eingangsbestätigung per Email.
Das maßgebliche Einkommen bestimmt sich
zusammen mit dem Einkommen der Schülerin oder des Schülers
-
falls sie/er im
Haushalt beider Personensorgeberechtigten* lebt
nach deren Brutto-Einkommen
oder
-
falls sie/er im
Haushalt einer / eines Personensorgeberechtigten* lebt
nach deren / dessen Brutto-
Einkommen
und
ggf. des Brutto-Einkommens der/des im Haushalt lebenden Partnerin / Partners
oder
-
falls sie
nicht im Haushalt einer / eines Personensorgeberechtigten* leben
nach dem Brutto-Einkommen
der Personensorgeberechtigten, in deren Haushalt die Schülerin oder der Schüler zuletzt gelebt hat.
* bei
volljährigen
Schülerinnen oder Schülern der unterhaltspflichtigen Eltern oder Elternteile
Sofern die Schülerin oder der Schüler
verheiratet
ist, ist das Brutto-Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten maßgeblich.
- als Nachweise zum Einkommen:
- als Nachweise darüber, dass kein für die Berechnung maßgebliches Einkommen erzielt wurde:
-
Einkommensteuerbescheid (
aus dem vorletzten oder letzten Jahr)
oder
-
Arbeitgeberbescheinigungen (aus dem vorletzten, letzten oder aktuellen Jahr)
oder
-
Rentenbescheid
oder
-
sonstige Belege
-
letzter Bescheid über die Höhe des bewilligten Arbeitslosengeldes (
Arbeitslosengeld I
) oder
-
letzter Bescheid über die Höhe der bewilligten Leistungen auf Grundsicherung für Arbeitssuchende nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (
Arbeitslosengeld II
) oder
-
letzter Bescheid über die Bewilligung von Hilfen zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und
bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (
Sozialhilfe
) oder
-
sonstige Belege.
die Einkommensnachweise werden per Post nachgereicht