auf Übernahme von Schülerfahrtkosten
durch die Stadt Speyer für das Schuljahr
I. Angaben über die Schülerin / den Schüler, für den die Fahrkostenübernahme beantragt wird
II. Personensorgeberechtigte, Haushaltsgemeinschaft
ggf. Partner/in eines Elternteils
Sonstige (z. B. Pflegepersonen)
Zusatzangaben für Pflegeeltern:
Besitzen Sie das Personensorgerecht für den Schüler/Schülerin?
(Zutreffendes bitte ankreuzen)
Die Stadtverwaltung Speyer übernimmt gemäß § 69 Schulgesetz und § 33 Privatschulgesetz, sowie der Satzung der Stadt Speyer über die Schülerbeförderung für Schülerinnen und Schüler der Johann-Joachim-Becher-Schule die notwendigen Kosten für die Beförderung zur zuständigen Schule. Hierbei werden Fahrtkosten übernommen, wenn der Schulweg länger als 4 km ist.
Die Gewährung der Übernahme von Fahrtkosten ist einkommensabhängig.
Über den Antrag entscheidet die Stadtverwaltung Speyer. Antragsberechtigt ist ein personensorgeberechtigtes Elternteil der Schülerin oder des Schülers oder der/die volljährige Schüler/in. Besteht kein Anspruch auf die Übernahme von Fahrtkosten, wird von der Stadt Speyer eine schriftliche Ablehnung erteilt.
Auf die Ausgestaltung der Übernahme der Schülerfahrtkosten im Einzelnen besteht kein Rechtsanspruch.
(ist für jedes Schuljahr neu zu stellen)
(wird elektronisch übermittelt, daher nicht sichtbar)
Klassenstufe im betreffenden Schuljahr:
Johann-Joachim-Becher-Schule
Ihre E-Mail-Adresse (für die Zusendung einer Bestätigungsmail)
Einkommensnachweis aus dem vorletzten, letzten oder aktuellen Jahr beifügen.
Für wie viele Kinder erhalten Sie Kindergeld?
Angaben zum maßgeblichen Einkommen
Das maßgebliche Einkommen bestimmt sich zusammen mit dem Einkommen der Schülerin oder des Schülers
- falls sie/er im Haushalt beider Personensorgeberechtigten* lebt nach deren Brutto-Einkommen oder
- falls sie/er im Haushalt einer / eines Personensorgeberechtigten* lebt nach deren / dessen Brutto-
Einkommen und ggf. des Brutto-Einkommens der/des im Haushalt lebenden Partnerin / Partners oder
- falls sie nicht im Haushalt einer / eines Personensorgeberechtigten* leben nach dem Brutto-Einkommen
der Personensorgeberechtigten, in deren Haushalt die Schülerin oder der Schüler zuletzt gelebt hat.
* bei volljährigen Schülerinnen oder Schülern der unterhaltspflichtigen Eltern oder Elternteile
Sofern die Schülerin oder der Schüler verheiratet ist, ist das Brutto-Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten maßgeblich.
- als Nachweise zum Einkommen:
- als Nachweise darüber, dass kein für die Berechnung maßgebliches Einkommen erzielt wurde:
- Einkommensteuerbescheid (aus dem vorletzten oder letzten Jahr) oder
- Arbeitgeberbescheinigungen (aus dem vorletzten, letzten oder aktuellen Jahr) oder
- Rentenbescheid oder
- sonstige Belege
- letzter Bescheid über die Höhe des bewilligten Arbeitslosengeldes (Arbeitslosengeld I) oder
- letzter Bescheid über die Höhe der bewilligten Leistungen auf Grundsicherung für Arbeitssuchende nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitslosengeld II) oder
- letzter Bescheid über die Bewilligung von Hilfen zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und
bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) oder
- sonstige Belege.
die Einkommensnachweise werden per Post nachgereicht