Die Fahrkosten werden für Schülerinnen und Schüler bei Zahlung eines
Eigenanteils übernommen,
- Wenn sie im Haushalt beider Personensorgeberechtigten leben und das Einkommen der Personensorgeberechtigten und ihr eigenes Einkommen 26.500,00 € oder
- Wenn sie im Haushalt eines Personenberechtigten leben und das Einkommen des Personensorgeberechtigten und ihr eigenes Einkommen 22.750,00 € oder
- Wenn sie im Haushalt eines Personensorgeberechtigten, der mit einer Partnerin oder einem Partner im Sinne des § 7 Abs. Nr. 3 und Abs. 3a SGB II zusammenlebt und das Einkommen des Personensorgeberechtigten, der Partnerin oder des Partners und ihr eigenes Einkommen 26.500,00 € nicht übersteigt.
Für jedes weitere Kind, für das die Personensorgeberechtigten bzw. eine zu berücksichtigende Partnerin oder ein zu berücksichtigender Partner Kindergeld oder vergleichbare Leistungen erhalten, erhöht sich der Betrag um
3.750,00 €. Dies gilt auch, wenn das Kind außerhalb des Haushaltes wohnt.