Antrag
auf Übernahme von Fahrtkosten
Angaben über die Schülerin/den Schüler, für die/den Fahrtkostenübernahme beantragt wird:
Angaben zu den Personensorgeberechtigten oder der zum Unterhalt verpflichteten Eltern:
Sonstige (z.B. Pflegepersonen):
Haushalt mit der/dem Schüler/in:
Haushalt mit der/dem Schüler/in:
Haushalt mit der/dem Schüler/in:
Bildungsgang / Fachrichtung (nur bei BBS):
zur
Sekundarstufe II
durch den Landkreis Bernkastel-Wittlich
Der Landkreis
Bernkastel-Wittlich
übernimmt für Schüler folgender Bildungsgänge die notwendigen Fahrtkosten zur Schule soweit eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschritten wird:
Gymnasien und Integrierte Gesamtschule (Jahrgangsstufe 11 - 13)
Fachoberschulen der Realschulen plus
Klassenstufe des Schuljahres, ab dem die Fahrtkostenübernahme beantragt wird:
Informationen zum anrechenbaren Einkommen und Einkommensgrenzen
Schüler/in lebt im Haushalt
beider
Personensorgeberechtigten
oder
Personenberechtigter/em
und Lebenspartner/in
Schüler/in lebt im Haushalt
eines
Personensorgeberechtigten
Die Fahrkosten werden für Schülerinnen und Schüler bei Zahlung eines
Eigenanteils
übernommen,
Für jedes weitere Kind, für das die Personensorgeberechtigten bzw. eine zu berücksichtigende Partnerin oder ein zu berücksichtigender Partner Kindergeld oder vergleichbare Leistungen erhalten, erhöht sich der Betrag um
3.750,00 ¤.
Dies gilt auch, wenn das Kind außerhalb des Haushaltes wohnt.
Wenn sie im Haushalt beider Personensorgeberechtigten leben und das Einkommen der Personensorgeberechtigten und ihr eigenes Einkommen
26.500,00 ¤
oder
Wenn sie im Haushalt eines Personenberechtigten leben und das Einkommen des Personensorgeberechtigten und ihr eigenes Einkommen
22.750,00 ¤
oder
Neu
: Wenn sie im Haushalt eines Personensorgeberechtigten, der mit einer Partnerin oder einem Partner im Sinne des § 7 Abs. Nr. 3 und Abs. 3a SGB II zusammenlebt
und
das Einkommen des Personensorgeberechtigten, der Partnerin oder des Partners und ihr eigenes Einkommen
26.500,00 ¤ nicht übersteigt
.
Das maßgebliche Einkommen entspricht der Summe der positiven Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes ohne Berücksichtigung von Verlusten in einzelnen Einkommensarten und ohne Ausgleich mit Verlusten des Ehegatten
(in der Regel das Bruttoeinkommen bzw. auf dem Steuerbescheid der Gesamtbetrag der Einkünfte)
Einkünfte aus geringfügigen Beschäftigungen gehören zum maßgeblichen Einkommen und sind nachzuweisen.
Werbungskosten werden danach einkommensmindernd berücksichtigt (ohne Nachweis in Höhe des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von z. Zt. 1.000,00 ¤). Ferner vermindert sich die Summe der Einkünfte ggf. um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende sowie bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft um den Abzug nach § 13 Abs. 3 Einkommensteuergesetz.
Sonderausgaben sowie außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Einkommensteuergesetzes können dagegen nicht in Abzug gebracht werden.
Die Berechnungsgrundlagen für die Feststellung des maßgeblichen Einkommens können dem Einkommensteuerbescheid entnommen werden, wenn für das maßgebliche Jahr eine Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgt ist. Andernfalls muss das maßgebliche Einkommen durch eine Arbeitgeberbescheinigung über den im Bemessungsjahr erzielten Bruttolohn belegt werden.
Zum maßgeblichen Einkommen gehören auch Einkünfte, die im Ausland erzielt wurden und allein nach ausländischem Steuerrecht zu versteuern sind oder weder im Ausland noch im Inland einer staatlichen Besteuerung unterliegen. Sonderausgaben sowie außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Einkommensteuergesetzes können nicht in Abzug gebracht werden.
Einkünfte, die nicht einkommensteuerpflichtig sind, z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Kindergeld, Waisenrente (ohne Ertragsanteil), Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Wohngeld, Sozialhilfe sowie Unterhaltszahlungen für Kinder werden nicht als Einkommen berücksichtigt.
Weitere Fahrschüler in der Familie:
Machen Sie hier bitte Angaben über die weiteren Fahrschüler/innen in der Familie, die eine
Realschule
+, ein
Gymnasium
, eine
Integrierte Gesamtschule
oder eine
berufsbildende Schule in Vollzeitform
besuchen und für die Sie ebenfalls Fahrtkostenerstattung beantragt haben.
Ihre E-Mail-Adresse (für die Zusendung einer Bestätigungsmail)
Ich versichere, dass meine Angaben richtig und vollständig sind. Ich verpflichte mich, bei einer Änderung der in diesem Antrag gemachten Angaben einen neuen Antrag zu stellen und die nicht mehr benötigten Schülerfahrkarten zurück zu geben. Falls die Voraussetzungen für die Übernahme der Beförderung nicht mehr gegeben sind, werde ich dies bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, Kurfürstenstr. 16, 54516 Wittlich schriftlich melden.
Mir ist bekannt, dass nicht zurückgegebene Schülerfahrkarten in Rechnung gestellt werden. Der Widerruf der Fahrtkostenübernahme bleibt vorbehalten, insbesondere bei Wegfall oder Änderung der Voraussetzungen, die der Bewilligung zugrunde lagen, oder für den Fall, dass die besondere Gefährlichkeit des Schulweges entfällt, oder nachträglich neue Tatsachen eintreten, die berechtigt hätten, die Fahrtkostenübernahme zu versagen; dies gilt auch, wenn die Gefährlichkeit des Schulweges auf Grund des höheren Lebensalters der Schülerin bzw. des Schülers nicht mehr gegeben ist.
Ich bin damit einverstanden, dass zur Organisation der Schülerbeförderung die notwendigen Daten an den Verkehrsunternehmer weitergegeben werden.
Für wie viele Kinder erhalten Sie zur Zeit Kindergeld?
Der monatliche Eigenanteil an den Fahrtkosten wird nicht erhoben, wenn die Personensorgeberechtigten bzw. die/der getrennt lebende Personensorgeberechtigte, in deren oder dessen Haushalt die Schülerin/der Schüler lebt bzw. zuletzt gelebt hat, oder die Schülerin/der Schüler laufende Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (SGB XII) oder Arbeitslosengeld II nach dem SGB II erhalten.
Maßgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Dem Antrag ist ein gültiger Sozialhilfebescheid oder ein gültiger Arbeitslosengeld II-Bescheid beizufügen.
Ich beantrage den Erlass des Eigenanteils