Name der Schule:
Schulart:
Angaben über die Schülerin/den Schüler, für die/den Fahrtkostenübernahme beantragt wird (gemeldeter Hauptwohnsitz):
Name:
Vorname:
Geburtsdatum
Straße:
PLZ:
Angaben zu den Erziehungsberechtigten:
Sonstige (z.B. Pflegepersonen, Jugendhilfeeinrichtung):
Tel.-Nr.:
1. Berechtigte(r):
Name:
Vorname:
Personensorgerecht:
Haushalt mit der/dem Schüler/in:
EMail:
Tel.-Nr.:
2. Berechtigte(r):
Name:
Vorname:
Personensorgerecht:
Haushalt mit der/dem Schüler/in:
EMail:
Name:
Vorname:
Personensorgerecht:
Haushalt mit der/dem Schüler/in:
Bildungsgang / Fachrichtung (nur bei BBS):
Klassenstufe des Schuljahres, ab dem die Fahrtkostenübernahme beantragt wird: 
Hausnummer:
Wohnort:
Ortsteil:
PLZ:
Wohnort:
Ortsteil:
PLZ:
Wohnort:
Ortsteil:
Straße:
Hausnummer:
Straße:
Hausnummer:
im Schuljahr
Antrag auf Übernahme der Schülerfahrkosten
durch die Stadtverwaltung Trier bei Beförderung im ÖPNV
Sekundarstufe II (Gymnasium, berufliches Gymnasium)
Höhere Berufsfachschule, Fachschule (Vollzeit), Berufsoberschule
Angabe über die gewählten Leistungskurse (nur bei Gymnasium):
Fahrstrecke:
von (Ort):
bis (Ort):
Dem Antrag sind Einkommensnachweise beizufügen!
Informationen zum anrechenbaren Einkommen und Einkommensgrenzen
Neue Einkommensgrenzen:
Schüler/in lebt im Haushalt beider Personensorgeberechtigten oder Personenberechtigter/em und Lebenspartner/in

einem Kind
zwei
Kindern
26.500,00 EUR
30.250,00 EUR
34.000,00 EUR
37.750,00 EUR
41.500,00 EUR
drei
Kindern
vier
Kindern
fünf
Kindern
Schüler/in lebt im Haushalt eines Personensorgeberechtigten

22.750,00 EUR
26.500,00 EUR
30.250,00 EUR
34.000,00 EUR
37.750,00 EUR
Die Fahrkosten werden für Schülerinnen und Schüler bei Zahlung eines Eigenanteils übernommen,

Für jedes weitere Kind, für das die Personensorgeberechtigten bzw. eine zu berücksichtigende Partnerin oder ein zu berücksichtigender Partner Kindergeld oder vergleichbare Leistungen erhalten, erhöht sich der Betrag um 3.750,00 ¤. Dies gilt auch, wenn das Kind außerhalb des Haushaltes wohnt.

Wenn sie im Haushalt beider Personensorgeberechtigten leben und das Einkommen der Personensorgeberechtigten und ihr eigenes Einkommen 26.500,00 ¤ oder

Wenn sie im Haushalt eines Personenberechtigten leben und das Einkommen des Personensorgeberechtigten und ihr eigenes Einkommen 22.750,00 ¤ oder

Neu: Wenn sie im Haushalt eines Personensorgeberechtigten, der mit einer Partnerin oder einem Partner im Sinne des § 7 Abs. Nr. 3 und Abs. 3a SGB II zusammenlebt und das Einkommen des Personensorgeberechtigten, der Partnerin oder des Partners und ihr eigenes Einkommen 26.500,00 ¤ nicht übersteigt.

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Was gilt als Einkommen?

Das maßgebliche Einkommen entspricht der Summe der positiven Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes ohne Berücksichtigung von Verlusten in einzelnen Einkommensarten und ohne Ausgleich mit Verlusten des Ehegatten (in der Regel das Bruttoeinkommen bzw. auf dem Steuerbescheid der Gesamtbetrag der Einkünfte)

Einkünfte aus geringfügigen Beschäftigungen gehören zum maßgeblichen Einkommen und sind nachzuweisen.

Werbungskosten werden danach einkommensmindernd berücksichtigt (ohne Nachweis in Höhe des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von z. Zt. 1.000,00 ¤). Ferner vermindert sich die Summe der Einkünfte ggf. um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende sowie bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft um den Abzug nach § 13 Abs. 3 Einkommensteuergesetz. Sonderausgaben sowie außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Einkommensteuergesetzes können dagegen nicht in Abzug gebracht werden.

Die Berechnungsgrundlagen für die Feststellung des maßgeblichen Einkommens können dem Einkommensteuerbescheid entnommen werden, wenn für das maßgebliche Jahr eine Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgt ist. Andernfalls muss das maßgebliche Einkommen durch eine Arbeitgeberbescheinigung über den im Bemessungsjahr erzielten Bruttolohn belegt werden.

Zum maßgeblichen Einkommen gehören auch Einkünfte, die im Ausland erzielt wurden und allein nach ausländischem Steuerrecht zu versteuern sind oder weder im Ausland noch im Inland einer staatlichen Besteuerung unterliegen. Sonderausgaben sowie außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Einkommensteuergesetzes können nicht in Abzug gebracht werden.

Beachten Sie:

Einkünfte, die nicht einkommensteuerpflichtig sind, z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Kindergeld, Waisenrente (ohne Ertragsanteil), Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Wohngeld, Sozialhilfe sowie Unterhaltszahlungen für Kinder werden nicht als Einkommen berücksichtigt.

Weitere Fahrschüler in der Familie:

Machen Sie hier bitte Angaben über die weiteren Fahrschüler/innen in der Familie, die eine Realschule +, ein Gymnasium, eine Integrierte Gesamtschule, eine berufsbildende Schule in Vollzeitform, eine Realschule oder eine Waldorfschule besuchen und für die Sie ebenfalls Fahrtkostenerstattung beantragt haben.

Name, Vorname
Schule
Klasse
1
2
3
Ihre E-Mail-Adresse (für die Zusendung einer Bestätigungsmail)
Erklärung
Datum:
Für wie viele Kinder erhalten Sie zur Zeit Kindergeld?
Ich versichere, dass meine Angaben richtig und vollständig sind. Ich verpflichte mich, bei einer Änderung der in diesem Antrag gemachten Angaben einen neuen Antrag zu stellen und die nicht mehr benötigten Schülerfahrkarten zurück zu geben. Falls die Voraussetzungen für die Übernahme der Beförderung nicht mehr gegeben sind, werde ich dies bei der Stadtverwaltung Trier, Amt für Schulen und Sport, Sichelstraße 8, 54290 Trier schriftlich melden.

Mir ist bekannt, dass nicht zurückgegebene Schülerfahrkarten in Rechnung gestellt werden. Der Widerruf der Fahrtkostenübernahme bleibt vorbehalten, insbesondere bei Wegfall oder Änderung der Voraussetzungen, die der Bewilligung zugrunde lagen, oder nachträglich neue Tatsachen eintreten, die berechtigt hätten, die Fahrtkostenübernahme zu versagen.
Der Einzug des Eigenanteils erfolgt jeweils zum 15. des Monats.
SEPA-Lastschriftmandat für Basislastschriften
Ich ermächtige | Wir ermächtigen die Stadt Trier Zahlungen von meinem | unserem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein | weisen wir unser Kreditinstitut an, die von der Stadt auf mein | unser Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Der Einzug erfolgt unter Bezugnahme auf die Gläubigeridentifikationsnummer der Stadt Trier: DE22ZZZ00000004811

Hinweis : Ich kann | Wir können innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Die Stadtverwaltung behält sich vor Ihnen die dabei anfallenden Rückbelastungskosten in Rechnung zu stellen.

Meine | Unsere Bankverbindungsdaten lauten wie folgt:

Name des Kreditinstituts:
IBAN:
BIC:
Name des Kontoinhabers:
Datenschutzhinweise: Erhebung von personenbezogenen Daten nach Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) durch das Amt für Schulen und Sport
Das Amt für Schulen und Sport verarbeitet zur Erfüllung unserer gesetzlichen Pflichten personenbezogene Daten. Dazu gehören Daten, welche Sie uns zur Verfügung stellen oder welche wir von Dritten über Sie erheben. Um Sie über die Datenverarbeitung und Ihre Rechte aufzuklären und unseren Informationspflichten (Art. 13 und 14 DS-GVO) nachzukommen, informieren wir Sie über folgende Umstände:
Kontaktdaten des Verantwortlichen:
Stadtverwaltung Trier, Oberbürgermeister Wolfram Leibe, Am Augustinerhof 54290 Trier
Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten:
Datenschutzbeauftragte der Stadtverwaltung Trier, Tel.: 115, email: datenschutz@trier.de
Zweck und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten:
Die Daten werden zur Bearbeitung Ihres Antrages auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten nach § 69 Schulgesetz i.V.m. der Satzung der Stadt Trier über die Schülerbeförderung verarbeitet.
Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten:
Das Amt für Schulen und Sport kann im Wege der Auftragsverarbeitung Aufgaben durch andere Leistungsträger und Stellen erbringen lassen. Datenübermittlungen finden an folgende Empfänger statt: Schulen, zur Bestätigung der Anwesenheits- und Fehltage; die Stadtkasse im Rahmen des Zahlungsverkehrs; VRT, Bahn und Busunternehmer im Rahmen der Bezuschussung des ÖPNV für die Schülerbeförderung; Schulen, für deren Schülerinnen und Schüler Fahrkarten durch das Amt für Schulen und Sport ausgestellt wurden; die Busunternehmen, die aufgrund eines Vertrages mit der Stadt Trier einen freigestellten Schülerverkehr durchführen.
Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden:
Die Speicherdauer für die erhobenen Daten richtet sich unter Beachtung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen nach Art. 5 Abs. 1 Buchstabe e DS-GVO i.V.m. dem Verzeichnis über Aufbewahrungsfristen der Stadt Trier. In der Regel betragen diese 5 Jahre. Ausgenommen hiervon sind zahlungsbegründende Unterlagen.
Rechte aus dem Datenschutz:
Jede betroffene Person hat grundsätzlich das Recht auf Auskunft über die betreffenden personenbezogenen Daten (Art.15 DS-GVO), auf Berichtigung (Art.16 DS-GVO), Löschung (Art.17 DS-GVO) , auf Einschränkung der Verarbeitung (Art.18 DS-GVO), auf Widerspruch (Art. 21 DS-GVO) sowie das Beschwerderecht bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde (Art. 77 DS-GVO).
Kontaktdaten der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde, bei der Beschwerde eingereicht werden kann:
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Postfach 30 40
55020 Mainz
Telefon: +49 (0) 6131 208-2449
E-Mail: poststelle(at)datenschutz.rlp.de
Verpflichtung zur Bereitstellung der personenbezogenen Daten und Folgen einer Nichtbereitstellung:
Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten ist aufgrund § 67 Abs. 1 Schulgesetz i.V.m. der Satzung der Stadt Trier über die Schülerbeförderung gesetzlich geregelt.
Ohne die Bereitstellung dieser Daten ist eine Bearbeitung des Antrages auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten nicht möglich.