Übernahme der Schülerfahrtkosten bei Beförderung im öffentlichen Linienverkehr durch die Stadtverwaltung Koblenz
Name der Schule:
Klassenstufe:
Die Stadtverwaltung Koblenz übernimmt gemäß §69 Schulgesetz und §33 Privatschulgesetz sowie der Satzung der Stadtverwaltung Koblenz über die Schülerbeförderung und den  Beförderungsrichtlinien für die Stadtverwaltung für Schüler-/innen folgender Bildungsgänge die notwendigen Fahrtkosten zur Schule, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Bildungsgang             
Ist die Gewährung der Fahrkosten vom Einkommen abhängig?
Jahrgangstufen 11 – 13 der Gymnasien und der IGS                                         
Ja
Höhere Berufsfachschule (1. + 2. Jahr)                                                                                                                                 
Ja
Ja
Berufliche Gymnasien                                                                                                                                       
Ja
Fachschulen in Vollzeit                                                                                                                                      
Nein
Besonderer Teilzeitunterricht der Berufsschulen, sofern kein Berufsausbildungs- noch ein Beschäftigungsverhältnis besteht
Bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen wird ein monatlicher Eigenanteil festgesetzt. Der Eigenanteil erhöht sich in jedem Schuljahr entsprechend der durchschnittlichen prozentualen Tarifänderungen der Zeitkarten Ausbildung die regionalen Tarife und wird zum 1. des folgenden Monats entsprechend berücksichtigt.



Schulart/Fach-
gebiet (nur bei BBS)
1. Angaben über die Schülerin / den Schüler, für die/den Fahrkostenübernahme beantragt wird:
2. Personensorgeberechtigte:
(Zutreffendes bitte ankreuzen)
Name
Vorname
Geburtsdatum
Straße
PLZ
Hausnummer
Wohnort
HINWEIS: Bei Wohnortwechsel sind die Fahrkarten unverzüglich zurückzugeben und neu zu beantragen! (Meldebescheinigung beifügen)
Umzug ab:
Tel.-Nr.
Straße
PLZ
Hausnummer
Wohnort
Mobil
Straße
PLZ
Hausnummer
Wohnort
Name
Vorname
Name
Vorname
1. Berechtigte(r):
Mobil
EMail
2. Berechtigte(r):
Tel.-Nr.
EMail
beantragt ab Monat
für das Schuljahr
3. Weitere Kinder in der Familie
Anzugeben sind weitere FahrschülerInnen, die eine Fachoberschule Realschule plus, IGS, ein Gymnasium oder eine Berufsbildende Schule besuchen und für die Sie ebenfalls Fahrtkostenübernahme beantragt haben.

Name, Vorname
geboren
5. Einkommenabhängige Übernahme der Fahrtkosten bis auf den Eigenanteil von 25 %
Die Fahrtkosten für SchülerInnen der Sekundarstufe II an Realschule plus (Fachoberschule), Gymnasien und der IGS, für nicht mehr zum Schulbesuch verpflichtete SchülerInnen des Berufsgrundschuljahres und der Berufsfachschulen sowie SchülerInnen der Berufsaufbau- und Fachoberschulen werden nur übernommen, wenn das maßgebliche Einkommen der Personensorgeberechtigten (bei minderjährigen SchülerInnen) bzw. das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Eltern(bei volljährigen SchülerInnen) zusammen mit evtl. eigenem Einkommen des/der SchülerIn die vorgesehene Einkommensgrenze nicht übersteigt. Die Einkommensgrenzen ergeben sich aus der entsprechenden Landesverordnung, die insoweit der Verordnung über die Lernmittelfreiheit entspricht. Daher gilt allgemein:
Die Fahrtkosten werden von die Stadtverwaltung Koblenz auf Antrag übernommen, wenn sie einen Antrag auf Lernmittelfreiheit stellen und Sie einen positiven Bescheid für den/die FahrschülerIn erhalten.

Nach der Landesverordnung über die Höhe der Einkommensgrenzen bei der Schülerbeförderung erhalten SchülerInnen  Fahrtkosten,
· falls sie im Haushalt beider Personensorgeberechtigten leben, wenn das Einkommen der Personensorgeberechtigten und ihr eigenes Einkommen 26.500 € oder
· falls sie im Haushalt eines Personensorgeberechtigten leben, wenn das Einkommen des Personensorgeberechtigten einem Partner zusammenlebt und ihr eigenes Einkommen 22.750 € oder
· falls sie im Haushalt eines Personensorgeberechtigten leben, der mit einer Partnerin oder einem Partner im Sinne des § 7 Abs. 3 und Abs. 3a SGB II  Personensorgeberechtigten, der Partnerin oder des Partners und ihr eigenes Einkommen 26.500 nicht übersteigt.
Für jedes weitere Kind, für das die Personenberechtigten bzw. eine zu berücksichtigende Partnerin oder ein berücksichtigender Partner Kindergeld oder vergleichbare Leistungen (z.B. Kinderzulage oder Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Unfall-der Rentenversicherung) erhalten, erhöht sich dieser Betrag um 3.750 €. Dies gilt auch, wenn das Kind außerhalb des Haushaltes wohnt.





Einkommensgrenze bei
eines Elternteils
der Eltern*
1 Kind
22.750 €
26.500 €
2 Kinder
26.500 €
30.250 €
3 Kinder
30.250 €
34.000 €
Die Einkommensgrenze beträgt somit für SchülerInnen im Haushalt
4 Kinder
34.000 €
37.750 €
usw.
*bzw. eines Elternteils, der mit einer Partnerin oder einem Partner zusammen lebt

Bei SchülerInnen, die nicht im Haushalt der Personenberechtigten leben, ist das Einkommen des Personenberechtigten zur berücksichtigen, in deren Haushalt der/ die SchülerIn zuletzt gelebt hat.
Für die Einkommensgrenze ist auch in diesen Fällen maßgebend, ob der/die SchülerIn bei beiden Eltern oder bei einem Elternteil gelebt hat.

Bei volljährigen SchülerInnen sind an Stelle der Personenberechtigten die unterhaltspflichtigen Eltern oder Elternteile zu berücksichtigen.
Für verheiratete SchülerInnen tritt an Stelle der Personenberechtigten der unterhaltspflichtige Ehegatte, bei SchülerInnen, die sich in einer Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschafts-gesetz befinden, der der/die LebenspartnerIn.

Maßgebend ist das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres. Auf Antrag kann das Einkommen des Vorjahres und aktuellen Jahres zugrunde gelegt werden, sofern dieses Einkommen niedriger ist.


4. Fahrstrecke / Verkehrsmittel
benutzte öffentliche Verkehrsmittel:
Ort
Ortsteil - Haltestelle
6. SEPA-Lastschriftmandat für Basislastschriften monatliche Elternbeteiligung 25% der Schülermonatskarte
Ich ermächtige die STADTKASSE KOBLENZ Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von der STADTKASSE KOBLENZ auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen.
Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.
Vor dem ersten Einzug einer SEPA-Basislastschrift wird mich die STADT KOBLENZ über den Einzug in dieser Verfahrensart unterrichten. Bei sonstigen Änderungen teilen wir Ihnen den neuen Abbuchungsbetrag mindestens drei Werktage vor Belastung Ihres Kontos schriftlich mit. Der Abbuchungstermin bleibt dabei unverändert.
Der Einzug erfolgt unter Bezugnahme auf die Gläubigeridentifikationsnummer der Stadt Koblenz: DE20ZZZ00000014547
Meine Bankverbindungsdaten lauten wie folgt:
Kontoinhaber:
IBAN:
BIC:
Name des Kreditinstituts:
7. Erlass des Eigenanteils
Der monatliche Eigenanteil an den Fahrtkosten wird auf Antrag erlassen, wenn die Personensorgeberechtigten oder der/die SchülerIn Hilfe zum Lebensunterhalt, Arbeitslosengeld II oder Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB 12 (Grundsicherung)erhalten.

Haben die Personensorgeberechtigten keinen gemeinsamen Haushalt, so sind die Verhältnisse desjenigen Elternteils zu berücksichtigen, bei dem der/die SchülerIn lebt und ggf. das Einkommen des/der Partners/in. Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragsstellung.


Sind die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt?
Wurde bereits für einen weiteren Schüler oder eine weitere Schülerin der Familie für das gleiche Schuljahr ein Erlassantrag gestellt?
ich habe Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten, da



ich habe keinen Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten, da mein Einkommen über der maßgeblichen Einkommensgrenze liegt



Erklärung
Wenn Ihr Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, bitten wir die Fahrkarte direkt bei den Verkehrsgesellschaften zu bestellen.



8.  Angaben zum maßgeblichen Einkommen
Das maßgebliche Einkommen bestimmt sich zusammen mit dem Einkommen des/der SchülerIn

· falls sie/ er im Haushalt bei der Personensorgeberechtigten* lebt nach deren Brutto-Einkommen oder
· falls sie/ er im Haushalt einer/ eines Personensorgeberechtigten* lebt nach deren/ dessen Brutto-Einkommen und ggf. des Brutto-Einkommens der/ des im Haushalt lebenden Partnerin/ Partners
· falls sie nicht im Haushalt einer/ eines Personensorgeberechtigten* leben nach dem Brutto-Einkommen der  Personensorgeberechtigten, in deren Haushalt der/die SchülerIn zuletzt gelebt hat.

Im Jahr
betrug das maßgebliche Einkommen


(bei ausländischen Einkünften den Betrag in der ausländischen Währungseinheit geben).


* bei volljährigen SchülerInnen der unterhaltsverpflichteten Eltern oder Elternteile
Sofern der/die SchülerIn verheiratet ist, ist das Brutto-Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten maßgeblich.




9. Gemeinsame Anlagen zu Nr. 7 und 8
- letzter Bescheid über die Höhe des bewilligten Arbeitslosengeldes (Arbeitslosengeld I)
- letzter Bescheid über die Höhe der bewilligten Leistungen auf Grundsicherung für Arbeitssuchende nach
  dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitslosengeld II)
- letzter Bescheid über die Bewilligung von Hilfen zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei
  Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe)
- sonstige Belege:
- Einkommensteuerbescheid 
- Arbeitgeberbescheinigungen über den im vorletzten Jahr gezahlten Bruttolohn
- Rentenbescheid
- sonstige Belege:
Als Anhang / auf dem Postweg einzureichen sind:
Nachweise zu den angegeben Einkommen:
Nachweis darüber, dass kein für die Berechnung maßgebliches Einkommen erzielt wurde:
Datum:
Ich versichere, dass meine Angaben richtig und vollständig sind. Ich verpflichte mich, bei einer Änderung der in diesem Antrag gemachten Angaben einen neuen Antrag zu stellen und die nicht mehr benötigten Fahrkarten an die Stadtverwaltung Koblenz zurückzugeben, sowie bei Nichtrückgabe der Stadtverwaltung Koblenz den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Mit ist bekannt, dass unrichtige Angaben strafrechtlich verfolgt werden können, zu Unrecht gezahlte Beträge zurückgefordert werden sowie der Widerruf der Fahrtkostenübernahme vorbehalten bleibt, insbesondere bei Wegfall oder Änderung der Voraussetzungen, die der Bewilligung zugrunde lagen oder für den Fall, dass die besondere Gefährlichkeit des Schulweges entfällt oder nachträglich neue Tatsachen eintreten, die berechtigt hätten, die Fahrtkostenübernahme zu versagen. Dies gilt auch, wenn die besondere Gefährlichkeit des Schulweges aufgrund des höheren Lebensalters der Schülerin / des Schülers nicht mehr gegeben ist. Ich habe davon Kenntnis genommen, dass die Angaben im Antrag nach § 67 Schulgesetz gespeichert werden.
Gleichzeitig bin ich / wir damit einverstanden, dass die Angaben über mein / unseres Einkommen beim zuständigen Finanzamt oder Arbeitsangentur oder meinem / unserem Arbeitgeber überprüft werden können.


10. Erklärung:
Ihre E-Mail-Adresse (für die Zusendung einer Bestätigungsmail)
Datenschutz:
Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Artikel 12 bis 14 der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) der Stadt Koblenz können Sie dem Internetangebot www.datenschutz.koblenz.de bereichsspezifisch entnehmen. Eine schriftliche Ausfertigung dieser Information können Sie durch den zuständigen Sachbearbeiter erhalten.
Die Hinweise und Erläuterungen zum Datenschutz habe ich zur Kenntnis genommen.
Die Hinweise und Erläuterungen zu diesem Antrag habe ich zur Kenntnis genommen.